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RECHT/060: Wasserkraft an der Schwarzen Sulm - Neuauslegung des Wasserhaushaltsgesetzes? (BBU WASSER-RUNDBRIEF)


BBU-WASSER-RUNDBRIEF Nr. 1102, vom 16. März 2017 - 36. Jahrgang

regioWASSER e.V. - Freiburger Arbeitskreis Wasser im Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz e.V. (BBU)

EuGH: Kleinwasserkraftnutzung kann im öffentlichem Interesse liegen ...


... selbst dann, wenn durch das Kleinwasserkraftwerke die Gewässergüte Schaden nimmt. Antragsteller und Genehmigungsbehörden müssen das öffentliche Interesse allerdings ordentlich begründen. Auf diesen Tenor lässt sich ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Kleinwasserkraftnutzung bringen. Das Urteil vom Mai 2016 beginnt allmählich seine Kreise zu ziehen. Zunächst war es zumindest den deutschen Kleinwasserkraftbetreibern gar nicht aufgefallen, wie viel Oberwasser ihnen der EuGH mit seinem Urteilsspruch zur "Schwarzen Sulm" gegönnt hatte. Aber dann war in der Zeitschrift "wassertriebwerk" in den Ausgaben vom Sept. und Okt. 2016 das Urteil als "Paukenschlag pro Wasserkraft" gefeiert worden. Denn in dem Urteil zu einer geplanten Kleinwasserkraftanlage an dem Gebirgsbach Schwarze Sulm in den österreichischen Alpen hatte der EuGH festgestellt, dass diese Kleinwasserkraftanlage wegen des öffentlichen Interesses an der regenerativen Wasserkraftverstromung auch dann genehmigungsfähig sei, wenn sich dadurch die Gewässergüte um eine ganze Klasse von "sehr gut" auf "gut" verschlechtern würde. Im Streit um die Zulässigkeit der Wasserkraftkraftanlage an der Schwarzen Sulm in der Steiermark hatten sich mehrere Gerichtsverfahren derart verschränkt, dass es zunächst schwer fiel, zum Kern der Sache durchzudringen. Zur kaum durchschaubaren Überschneidung unterschiedlicher juristischer Verfahren in der Causa Schwarze Sulm mehr auf den folgenden Seiten 2 und 3 in diesem RUNDBRIEF.

Schwarze Sulm: Neuauslegung des Wasserhaushaltsgesetzes?

Die möglicherweise weit reichenden Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Schwarzen Sulm auf das deutsche Wasserrecht werden von dem Wasserkraft-Advokaten Dr. jur. WILHELM BUERSTEDDE (vgl. RUNDBR. 1033/2-3) in der Dez.-Ausgabe der Zeitschrift "wassertriebwerk" auf den Seiten 222-224 analysiert. BUERSTEDDE stellt fest, dass der EuGH das Ermessen der Behörden zu Gunsten der Genehmigung von Kleinwasserkraftanlagen sehr weit ausgelegt habe. Die bisherigen Einschränkungen durch eine zu einseitige Auslegung der "Wasserkraftparagraphen" 33 bis 35 im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) seien deshalb obsolet. Die vielfach aufgestellte Behauptung, dass Europäisches Wasserrecht eine Wasserkraftnutzung bei einer daraus folgenden Verschlechterung des Wasserkörpers nicht zulasse, treffe nach dem EuGH-Urteil "grundsätzlich und ohne Ausnahme nicht [mehr] zu". Falls im konkreten Fall dargelegt wird, dass die Kleinwasserkraftnutzung im öffentlichen Interesse ist, müssen auch Verschlechterungen in der Güteeinstufung des jeweiligen Wasserkörpers durch die Genehmigungsbehörden hingenommen werden. BUERSTEDDE meldet allerdings Zweifel an, ob die deutschen Genehmigungsbehörden genügend Bereitschaft zeigen werden, den Vorgaben des EuGH-Urteils zu folgen: "Allen Wasserkraftwerksbetreibern ist die Realität in Sachen Genehmigungsverfahren bekannt: 'Das deutsche Schicksal: vor einem Schalter zu stehen', hat Kurt Tucholsky einst bemerkt. 'Das deutsche Ideal: hinter einem Schalter zu sitzen.'"

EuGH: Kommission darf Genehmigungen auch inhaltlich prüfen!

Bemerkenswert ist aus unserer Sicht, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil zu Schwarzen Sulm festgestellt hat, dass die EU-Kommission berechtigt sei, nationale Genehmigungen auch inhaltlich zu prüfen. Österreich hatte in seiner Klageerwiderung demgegenüber behauptet, dass die Klage der Kommission gegen Österreich unzulässig, sei "da die Kommission nicht befugt" wäre, "ein konkretes Vorhaben inhaltlich zu beurteilen und die von den zuständigen nationalen Behörden vorgenommene Interessenabwägung zu bewerten".

Der EuGH hält der Kommission aber vor, dass die inhaltliche Prüfung schlecht begründet gewesen wäre. Die Kommission hatte in ihrer Klage nämlich behauptet, dass die Genehmigungsbehörde in der Steiermark nur pauschal geprüft hätte, ob die beabsichtigte Wasserkraftnutzung an der Schwarzen Sulm - und die darauf folgende Verschlechterung des Gewässerzustandes - im öffentlichen Interesse liegen würde (Rn. 67). Tatsächlich sei das Vorliegen eines übergeordneten öffentlichen Interesses aber durch ein Gutachten hinlänglich verifiziert worden. Die Behörden hätte ihrer Genehmigung ein Gutachten eines energiewirtschaftlichen Instituts zu Grunde gelegt. In dem Gutachten werde ausgeführt, dass die Wasserkraftanlage aufgrund der hohen Fallhöhe eine "gute Energiebilanz" aufweisen würde. Ferner sei das Projekt bedeutsam für die lokale Wirtschaft. Darüber hinaus sei "der positive Beitrag des Projektes zur Reduktion des Tempos der Klimaerwärmung durch Substitution von fossiler CO2-ausstoßender Stromerzeugung ... schlüssig dargestellt" worden. Zudem habe das Gutachten auch deutlich gemacht, "dass die nutzbringenden Ziele [des Vorhabens] gerade nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können" ("Alternativenprüfung"). Darüber hinaus würde sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten auch ergeben, "dass praktikable Vorkehrungen getroffen worden sind, um die negativen Auswirkungen des streitigen Vorhabens auf den Zustand des betroffenem Wasserkörpers zu mindern, insbesondere durch die Errichtung einer Migrationshilfe, um zu verhüten, dass das Vorhaben zu einem Hindernis für die Fischmigration wird" (Rn.77).

EuGH: Eine hinreichende Abwägung ist vorgenommen worden!

Der Europäische Gerichtshof war aufgrund der vorgenannten Sachverhalte zu dem Fazit gekommen, dass die Genehmigungsbehörde in der Steiermark "entgegen den Ausführungen der Kommission" das Wasserkraftprojekt im Hinblick auf die Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie hinreichend geprüft habe. Die energiewirtschaftlichen Vorteile und die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers der Schwarzen Sulm seien ordnungsgemäß gegeneinander abgewogen worden. "Insbesondere" habe die Genehmigungsbehörde im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt, "dass dieser Fluss von sehr hoher ökologischer Qualität ist, aber angenommen, dass angesichts der verschiedenen von dem Vorhaben zu erwartenden Vorteile die damit verbundenen öffentlichen Interessen eindeutig die Auswirkungen für das von dieser Richtlinie verfolgte Ziel der Vermeidung einer Verschlechterung übersteigen."

Der Landeshauptman der Steiermark habe "sich daher nicht bloß in abstrakter Weise auf das übergeordnete allgemeine Interesse gestützt, das die Erzeugung erneuerbarer Energien darstellt [vgl. Kasten], sondern seiner Schlussfolgerung, dass die Bedingungen für eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot erfüllt seien, eine detaillierte und spezifische wissenschaftliche Prüfung dieses Vorhabens zugrunde gelegt." (Rn. 80).

Wasserkraft ist per se "im übergeordneten öffentlichen Interesse"

Der EuGH hebt in seinem Urteil zur Schwarzen Sulm hervor, dass lt. Art. 194 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Energiepolitik im EU-Binnenmarkt u.a. das Ziel habe, "neue und erneuerbare Energiequellen" zu entwickeln - und weiter "Darüber hinaus ist die Förderung erneuerbarer Energiequellen, die für die Union von hoher Priorität ist, u. a. im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass die Nutzung dieser Energiequellen zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt und zur Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung beitragen und die Erreichung der Zielvorgaben des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen beschleunigen kann." (Rn. 73)

Ein pauschaler Verweis auf diese energiepolitischen Grundsätze reiche zur Legitimierung einer Wasserkraftanlage allerdings nicht aus - zumindest dann nicht, wenn es durch das beantragte Wasserkraftwerk zu einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot der EG-Wasserrahmenrichtlinie komme. Dann müsse bezogen auf den konkreten Fall das überwiegende öffentliche Interesse an der Wasserkraftanlage schlüssig nachgewiesen werden.

EuGH: Kommission hat bei der Klagebegründung geschlampt

In dem Gutachten, das der Genehmigung der Wasserkraftanlage an der Schwarzen Sulm zugrunde lag, wird der Stellenwert der Wasserkraftstromproduktion des beantragten Kraftwerkes auf "2 Promille der regionalen und 0,4 Promille der nationalen Erzeugung" beziffert. Darauf fußend habe die EU-Kommission in ihrer Klage behauptet, dass die Wasserkraftproduktion an der Schwarzen Sulm "nur geringfügige Auswirkungen auf die Stromversorgung sowohl auf regionaler als auch auf nationaler Ebene" haben werde. Die Kommission habe es nach Auffassung des EuGH allerdings unterlassen, das Gutachten "spezifisch" zu rügen. So habe die Kommission u.a. keine Vergleichskriterien angegeben, "anhand deren die geplante Elektrizitätserzeugung im Verhältnis zum Umfang dieses Vorhabens als gering eingestuft werden könnte" (Rn. 82). Die Kommission habe damit die geltend gemachte Vertragsverletzung nicht hinreichend begründet.

Das Urteil in voller Länge gibt es u.a. auf [1]

Die Planungshistorie für das Kraftwerk an der Schwarzen Sulm

Die Schwarze Sulm ist ein Nebenarm der Mur in der Steiermark. Sie gehört zu den wenigen unberührten Fließstrecken, die es in Österreich noch gibt. Die Gewässergüte der Schwarzen Sulm wird als "sehr gut" bis "gut" eingestuft. Sie ist im Talgrund meist unerschlossen und auf ihrer Lauflänge von 16,8 km in Österreich die längste unbeeinflusste Flussstrecke mit zentralalpinem Einzugsgebiet. (MUHAR et al.) Teilstrecken der Schwarzen Sulm und der Weißen Sulm wurden per Verordnung des Landes Steiermark 2003 als Europaschutzgebiet ausgewiesen. Obwohl die Schwarze Sulm ein bedeutendes Naturschutzgut darstellt, wird dort seit 2006 der Bau eines Kleinwasserkraftwerks vorangetrieben. Dieses besteht aus dem Trinkwasserkraftwerk Seebach und dem Kraftwerk Schwarze Sulm Ausbaustufe Teil A. Die Projektbetreiberin, die Sulmkraft GmbH, will hierfür ein Tiroler Wehr am Seebach kurz vor der Mündung in die Schwarze Sulm einbauen und diese über eine 13 km lange Druckrohrleitung und 500 Höhenmeter zum unten gelegenen Kraftwerkshaus führen. Die Leitungen sollen zu 70% in bestehende Forststraßen verlegt werden und das Kraftwerk soll eine maximale Leistung von 4.920 kW erbringen. Somit könnten ca. 5.000 Haushalte versorgt werden, was rund 0,03% des Stromverbrauchs der Steiermark abdecken soll. -tb-

Schwarze Sulm in den Fallstricken des österreichischen Föderalismus'

Im Juli 2006 erfolgte durch die Steirische Naturschutzbehörde eine Naturschutzbewilligung aufgrund eines Gutachtens, das die Erheblichkeit eines Kraftwerks bedingten Eingriffs in ein NATURA 2000 Gebiet ausschloss. Im Mai 2007 erteilte der Landeshauptmann der Steiermark als Wasserrechtsbehörde erster Instanz die wasserrechtliche Bewilligung. (Der Landeshauptmann entspricht der Funktion eines deutschen Ministerpräsidenten.) Das öffentliche Interesse an der regenerativen Wasserkraftnutzung an der Schwarzen Sulm rechtfertige, dass sich dadurch ein oberer Teilbereich des Wasserkörpers von "sehr gut" auf "gut" verschlechtere. Laut Wasserrahmenrichtline (WRRL) der EU ist dies nur in bestimmten Fällen zulässig. Zum einen müssen sämtliche Möglichkeiten zur Minderung des Eingriffs in die Natur ausgeschöpft werden und die Gründe für die Änderung, muss von übergeordnetem öffentlichen Interesse sein. Weiter darf es keine umweltschonendere Alternativen geben (Art. 4(7)). Der Landeshauptmann der Steiermark sah ein übergeordnetes Interesse gegeben und setzte einen erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid auf. Allerdings legte im Juni 2007 der Landeshauptmann in seiner Funktion als wasserwirtschaftliches Planungsorgan Berufung gegen den Bewilligungsbescheid ein. Der Bundesminister für Umwelt- und Wasserwirtschaft in Wien hob 2009 als oberste österreichische Wasserrechtsbehörde den Bewilligungsbescheid aufgrund der Berufung auf. Begründet wurde die Kassierung des Bescheids auch mit einem mangelnden übergeordneten Interesse sowie mit dem Verweis darauf, dass eine Ausnahmebestimmung auch nur in Ausnahmefällen heranzuziehen sei. Ansonsten wäre jedes Kraftwerksprojekt von übergeordnetem öffentlichen Interesse. Allerdings kam nun der von den Projektbetreibern angerufene Verfassungsgerichtshof zu dem Schluss, dass es dem Gesetzgeber verwehrt sei, dass ein und dasselbe Organ zugleich als Amtspartei und als erkennende Behörde tätig werde - sowie es beim Landeshauptmann in seiner Doppelrolle als Wasserrechtebehörde erster Instanz und als wasserwirtschaftliches Planungsorgan geschehen sei. Somit stellte zwar das Verfassungsgericht den Berufungsbescheid des Wiener Umweltministeriums (BMLFUW) nicht infrage, hatte ihn aber aus formalrechtlichen Gründen aufgehoben. -tb-

Herabstufung der Schwarzen Sulm: Doch kein sehr guter Zustand

Am 12.06.2012 wurde, angeregt durch das Wiener Umweltministerium (BMLFUW), vom Landeshauptmann der Steiermark, ein § 21a-Verfahren durchgeführt. Der § 21a Abs 1 des österreichischen Wasserrechtsgesetzes (WRG) stellt ein Rechtsinstrument zur nachträglichen Abänderung rechtskräftiger wasserrechtlicher Bewilligungen bereit. Anwendungsfälle für § 21a WRG sind z.B. gravierende Veränderungen der wasserwirtschaftlichen Situation - oder auch erst nach der Erteilung der Bewilligung erkennbar werdenden Umstände, die vorher nicht beachtet worden sind. So sei bei der "sehr guten" Zustandsbewertung der Schwarzen Sulm die Wasserentnahme des Wasserverbandes Koralm im Quellgebiet der Schwarzen Sulm nicht berücksichtigt worden. Das Ergebnis des § 21a-Verfahrens am 4.9.2013 lautete dahingehend, dass die Schwarze Sulm nur noch den Gütezustand "gut" aufweisen würde. Insofern würde auch keine Abweichung vom Verschlechterungsverbot vorliegen (§ 104a WRG). (Mehr dazu im Jahrbuch des Vereins zum Schutz der Bergwelt (München), 79. Jahrgang 2014, S. 117-132.)

Schwarze Sulm: Der Kampf geht weiter

Gegen den § 21a-Bescheid erhob wiederum der damalige österreichische Umweltminister Berlakovich am 9.10.2013 eine Amtsbeschwerde. Die EU-Kommission reichte im April 2013, aufgrund des positiven § 21a-Bescheids ein Mahnschreiben an Österreich ein und am 28.07.2014 eine Klage wegen Verletzung der WRRL. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof - wie auf den Seiten 1-2 erläutert - am 4.5.2015 die Klage der Kommission gegen die Bewilligung des Kraftwerks abgewiesen. (Die nachträglich erfolgte Abstufung des Gütezustandes der Schwarzen Sulm von "sehr gut" auf "gut" hat für das Urteil des EuGH übrigens keine Rolle gespielt. Die Klage der EU-Kommission hatte sich nämlich auf den Genehmigungsbescheid von 2007 bezogen. Und der damalige Genehmigungsbescheid war noch davon ausgegangen, dass sich die Schwarze Sulm in einem "sehr guten" Zustand befinden würde.) Am 25.5.2016 erteilte der Wiener Verwaltungsgerichtshof auch der Amtsbeschwerde des österreichischen Umweltministeriums eine Absage. Der Verwaltungsgerichtshof stützte sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes, womit der Amtsbeschwerde gegen den Landeshauptmann die Grundlage entzogen worden sei. Allerdings ist der Fall der Schwarzen Sulm noch nicht beendet: So sprach sich der Gemeinderat Schwanenberg (eine Anliegergemeinde), am 19.9.16 gegen die Inanspruchnahme zweier Gemeindegrundstücke aus, die für den Bau des Kraftwerks benötigt werden. Somit bleibt abzuwarten, wer den längeren Atem hat, die Naturschützer oder die Kraftwerksbetreiber? -tb-


[1] http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=177722&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&ci d=320623

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Quelle:
BBU-WASSER-RUNDBRIEF Nr. 1102
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veröffentlicht im Schattenblick zum 22. April 2017

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