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POLITIK/405: Hausanschlussleitungen - Noch kein Erbarmen mit NRW-Hausbesitzern (BBU WASSER-RUNDBRIEF)


BBU-WASSER-RUNDBRIEF Nr. 994, vom 02. Mai 2012, 31. Jahrgang

Hausanschlussleitungen: Noch kein Erbarmen mit NRW-Hausbesitzern



Fälschlicherweise hatten wir im RUNDBR. 992/3 berichtet, dass in NRW die Fristen zur Inspektion und Sanierung defekter Hausanschlussleitungen deutlich verlängert worden seien. Das Schieben der Fristen zu Gunsten einer hell empörten Hausbesitzerlobby war zwar im grün geführten Düsseldorfer Umweltministerium geplant gewesen. Die vorgesehene Änderung von § 61 a des nordrhein-westfälischen Landeswassergesetzes war jedoch den überraschenden Turbulenzen in der NRW-Landespolitik von Anfang März 2012 zum Opfer gefallen. Durch den Rücktritt der Düsseldorfer Landesregierung und der erforderlichen Neuwahl am 13. Mai wird das Thema - je nach Wahlergebnis - neu aufgenommen werden müssen. Den Hinweis, dass wir eine geplante Gesetzesänderung mit einer tatsächlich verabschiedeten Änderung verwechselt hatten, haben wir zwei aufmerksamen Lesern aus NRW zu verdanken.

"Kommunikations-Gau beim Hausanschluss"

Einer der beiden Leser lieferte auch gleich noch eine politische Einschätzung der Vorgänge: Die nordrhein-westfälische CDU, die sich zunächst zu § 61 a bekannt habe, hätte jedoch überraschend und aus rein politischem Kalkül ("sachlich war das nicht mehr begründet") eine 180°-Kehrtwendung gemacht. Die CDU habe sich der hinter Bürgerinitiativen herhechelnden FDP angeschlossen. Die Liberalen hätten gemeint, endlich ein Thema gefunden zu haben, mit dem sie sich profilieren könnten. Letztlich habe es sich aber bei dem Hin-und-her um § 61a um einen Kommunikations-GAU gehandelt, den uninformierte Politiker und Angestellte in städt. Ämtern zu verantworten hätten. Dies sei z.B. beim letztjährigen "Tag der deutschen Grundstücksentwässerung" in Dortmund deutlich geworden, als zwei Vertreter von Bürgerinitiativen gegen § 61a ihre Sicht darstellten. Eine Aussage war, dass wenn die Bürger nicht belogen worden wären ("Ihr müsst das machen, weil die EG-Wasserrahmenrichtlinie das vorschreibt") und eine vernünftige Information stattgefunden hätte, so manche Bürgerinitiative nicht gegründet worden wäre. [Die Hausbesitzerlobby begründet ihre Kritik an der Sanierungspflicht für Hausanschlussleitungen in § 61a u.a. damit, dass häusliches Abwasser vergleichsweise harmlos sei und dass es sowieso zu einer Selbstdichtung komme, wenn an möglichen Lecks Schmutzwasser aus der Grundstücksentwässerungleitung austreten sollte.]


"Existenz von Kanalsanierungsfirmen steht auf dem Spiel"

Der Stand der Diskussion um die Inspektion und Sanierung von Hausanschlussleitungen in NRW und auch die jeweiligen Gesetzestexte sowie zahlreiche weitere Dokumente können auf der Homepage des Verbandes der Kanal- und Rohrleitungsunternehmen (VDRK) eingesehen werden: http://www.vdrk.de/wb/pages/der-verband/entwicklung-in-nrw.php

Durch die unklare Situation zur Sanierung der Grundstücksentwässerungsleitungen sehen sich zahlreiche VDRK-Mitgliedsunternehmen von der Politik in NRW gelinkt:

"Unsere Unternehmen haben im Hinblick auf die seit Jahren gültige Gesetzeslage sich danach ausgerichtet, die Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes in NRW zu erfüllen. Das heißt, sie haben sich auf die Frist 2015 eingestellt, um bis dahin die anstehenden Aufgaben weitgehend abarbeiten zu können. Dazu wurde in erheblichem Umfang in Personal, Ausbildung, Fahrzeuge und Gerätschaften investiert (so wie es vom Gesetzgeber verlangt wurde). Dazu kamen diverse Existenzgründungen im Vertrauen auf die Gesetzeslage und die damit verbunden anstehenden Arbeiten",

heißt es auf der VDRK-Homepage.

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Quelle:
BBU-WASSER-RUNDBRIEF Nr. 994
Herausgeber:
regioWASSER e.V. - Freiburger Arbeitskreis Wasser
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© Freiburger Ak Wasser im BBU


veröffentlicht im Schattenblick zum 1. Juli 2012