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RECHT/064: Gerichtshof der Europäischen Union - Urteil zu Gentechnik in Honig (CURIA)


Gerichtshof der Europäischen Union - Luxemburg, den 6. September 2011

PRESSEMITTEILUNG Nr. 79/11

Urteil in der Rechtssache C-442/09
Karl Heinz Bablok u. a. / Freistaat Bayern


Honig und Nahrungsergänzungsmittel, die den Pollen eines GVO enthalten, sind aus GVO hergestellte Lebensmittel, die nicht ohne vorherige Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürfen

Dieser Pollen stellt selbst keinen GVO mehr dar, wenn er seine Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat und in keiner Weise genetisches Material übertragen kann


Die Richtlinie über genetisch veränderte Organismen (GVO)(1) sieht vor, dass diese nur nach einer Zulassung absichtlich in die Umwelt freigesetzt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Außerdem bestimmt die Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel (2), dass zur Verwendung als Lebensmittel oder in Lebensmitteln bestimmte GVO, Lebensmittel, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, sowie Lebensmittel, die aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden, vor ihrem Inverkehrbringen einer Zulassung bedürfen.

Im Jahr 1998 erhielt das Unternehmen Monsanto eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais des Typs MON 810. Dieser Mais enthält ein Gen eines Bakteriums, das zur Bildung von Toxinen führt, durch die die Larven eines parasitären Schmetterlings, die bei einem Befall die Entwicklung der Pflanze gefährden, getötet werden.

In einem Rechtsstreit stehen sich Herr Bablok, der Betreiber einer Liebhaberimkerei, und der Freistaat Bayern (Deutschland) gegenüber, dem verschiedene Grundstücke gehören, auf denen in den vergangenen Jahren zu Forschungszwecken MON 810-Mais angebaut wurde. Herr Bablok produziert in der Nähe dieser Grundstücke Honig zum Verkauf und für den Eigenbedarf. Bis zum Jahr 2005 produzierte er auch Pollen zum Verkauf als Lebensmittel in Form von Nahrungsergänzungsmitteln. Im Jahr 2005 wurden im Maispollen, der von Herrn Bablok in Bienenstöcken geerntet worden war, die sich in 500 m Entfernung von den Grundstücken des Freistaats Bayern befanden, DNA von MON 810-Mais sowie genetisch veränderte Proteine festgestellt. Ferner wurden in einzelnen Proben des Honigs von Herrn Bablok sehr geringe Mengen der DNA von MON 810- Mais nachgewiesen.

Herr Bablok ist der Ansicht, dass das Vorhandensein von Spuren des genetisch veränderten Maises dazu führe, dass seine Imkereiprodukte nicht mehr verkehrs- und gebrauchsfähig seien, und geht deshalb vor den deutschen Gerichten gegen den Freistaat Bayern vor; vier andere Betreiber von Liebhaberimkereien haben sich ihm angeschlossen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Deutschland) hat dargelegt, dass der streitige Pollen zu dem Zeitpunkt, zu dem er in den Honig oder in die Nahrungsergänzungsmittel auf der Grundlage von Pollen gelange, seine Fähigkeit zur Befruchtung verloren habe. Er ersucht um Klarstellung der damit verbundenen Folgen. Er möchte vom Gerichtshof in erster Linie wissen, ob der bloße Umstand, dass in den fraglichen Imkereiprodukten genetisch veränderter Maispollen vorhanden ist, der seine Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat, zur Folge hat, dass das Inverkehrbringen dieser Produkte einer Zulassung bedarf.

In seinem heutigen Urteil legt der Gerichtshof zunächst dar, dass der fragliche Pollen nur dann als GVO eingestuft werden kann, wenn er einen "Organismus" im Sinne der Richtlinie und der Verordnung darstellt, d. h. eine "biologische Einheit, die fähig ist", "sich zu vermehren" oder "genetisches Material zu übertragen". Dazu führt er aus, dass das vorlegende Gericht, da feststeht, dass der in Rede stehende Pollen jede konkret-individuelle Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat, zu prüfen hat, ob er in anderer Weise fähig ist, "genetisches Material zu übertragen", wobei es die verfügbaren wissenschaftlichen Daten gebührend zu berücksichtigen und jede wissenschaftlich erwiesene Form der Übertragung von genetischem Material in Betracht zu ziehen hat.

Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass ein Stoff wie der Pollen einer genetisch veränderten Maissorte, der seine Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat und in keiner Weise fähig ist, in ihm enthaltenes genetisches Material zu übertragen, nicht mehr von diesem Begriff erfasst wird.

Der Gerichtshof führt sodann aus, dass Produkte wie Honig und Nahrungsergänzungsmittel, die solchen Pollen enthalten, gleichwohl im Sinne der Verordnung Lebensmittel darstellen, die Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden. Dazu stellt er fest, dass der streitige Pollen als "hergestellt aus GVO" anzusehen ist und eine "Zutat" des Honigs und der Nahrungsergänzungsmittel auf der Grundlage von Pollen darstellt. In Bezug auf den Honig hebt er hervor, dass der Pollen kein Fremdstoff und keine Verunreinigung, sondern ein normaler Bestandteil dieses Produkts und deshalb als "Zutat" einzustufen ist. Demzufolge wird der in Rede stehende Pollen vom Geltungsbereich der Verordnung erfasst und muss vor seinem Inverkehrbringen der darin vorgesehenen Zulassungsregelung unterworfen werden.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass es für die Anwendung dieser Zulassungsregelung auf ein Lebensmittel, das aus GVO hergestellte Zutaten enthält, nicht darauf ankommt, ob der Pollen dem Honig absichtlich hinzugefügt oder zufällig eingetragen wurde. Schließlich besteht die Zulassungspflicht nach Ansicht des Gerichtshofs unabhängig vom Anteil des genetisch veränderten Materials in dem fraglichen Erzeugnis.


HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.


(1) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. L 268, S. 24) geänderten Fassung.

(2) Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268, S. 1).

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.

Der Volltext des Urteils wird am Tag der Verkündung auf der Curia-Website veröffentlicht.
Filmaufnahmen von der Verkündung des Urteils sind verfügbar über "Europe by Satellite" (+32) 2 2964106
www.curia.europa.eu http://curia.europa.eu/jcms/jcms/P_78742/


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Quelle:
Pressemitteilung, 06.09.2011
Gerichtshof der Europäischen Union
L - 2925 Luxemburg
Telefonzentrale: (+352) 4303.1
Fax: (+352) 4303.2600
www.curia.europa.eu


veröffentlicht im Schattenblick zum 10. September 2011