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RECHT/157: Urteilsbegründung Moorburg stärkt Klage gegen Elbvertiefung (NABU HH)


NABU Landesverband Hamburg - 8. März 2013

OVG-Urteil Kohlekraftwerk Moorburg: Rechtsauffassung stärkt auch Klage gegen die Elbvertiefung

OVG Hamburg legt Begründung für Untersagung der Kühlwassernutzung vor / BUND begrüßt Stärkung des Gewässerschutzes



Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat heute die Begründung für das Urteil vom 21. Januar 2013 im wasserrechtlichen Verfahren gegen das Kohlekraftwerk Moorburg bekannt gegeben. Das Gericht hat aufgrund einer Klage des BUND Hamburg entschieden, dass für die Durchlaufkühlung des Kraftwerkes kein Elbwasser entnommen werden darf, sondern ausschließlich der vorhandene Hybridkühlturm zu nutzen sei.

Das Gericht hatte dabei eine Reihe von rechtlichen Fragen zu beleuchten, die auch für andere Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung sind. Insbesondere die Auslegung des Verschlechterungsverbots, welches sich aus der EG-Wasserrahmenrichtlinie ergibt, ist für die derzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Klage gegen die Elbvertiefung von entscheidender Relevanz.

Das OVG führt in seiner Begründung aus, dass das Verschlechterungsverbot unmittelbar gelte und jede Verschlechterung von Qualitätskomponenten eines Gewässers verboten ist, wenn sie eine bestimmte Relevanzschwelle überschreitet. Dies sei, so der BUND Hamburg, durch die geplante Elbvertiefung in jedem Fall gegeben. Die umfangreichen Baggerungen würden u. a. zu einer Verschlechterung der Sauerstoffverhältnisse, zu negativen Folgen für die Fischfauna und zu einer Verschiebung der Brackwasserzone führen. "Das Moorburg-Urteil ist auch eine Bestärkung unserer Klage gegen die Elbvertiefung", so Manfred Braasch, Geschäftsführer des BUND Hamburg.

Der BUND Hamburg weist zudem darauf hin, dass die juristische Auseinandersetzung um das Kohlekraftwerk Moorburg, die sich über mehr als fünf Jahre hingezogen hat, zu vermeiden gewesen wäre. Am Anfang des Planverfahrens hatte das zuständige Fachamt der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt die geplante Kühlwasserentnahme aus der Tideelbe als nicht genehmigungsfähig eingestuft. Diese fachliche Einschätzung wurde aber von der damals verantwortlichen Politik ignoriert und die Fachbehörde angewiesen, das Projekt unter Auflagen zu genehmigen. Das Gericht hat diese Manipulation der Faktenlage nun korrigiert.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 10/13, 08.03.2013
Herausgeber: Naturschutzbund Deutschland e.V.
NABU Hamburg
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. März 2013