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RECHT/151: BUND reicht Revisionsbegründung zu Grosskraftwerk Mannheim Block 9 ein (BUND BW)


BUND Landesverband Baden-Württemberg - 13. Februar 2012

BUND reicht im Klageverfahren gegen GKM Mannheim beim Bundesverwaltungsgericht Revisionsbegründung ein

In der juristischen Auseinandersetzung um das geplante Kohlekraftwerk der Grosskraftwerk Mannheim AG (GKM) hat der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband Baden-Württemberg beim Bundesverwaltungsgericht seine Begründung der Revision vorgelegt. Mit der Revision greift der BUND das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) vom Juli 2011 an, in dem die Klage gegen die Kraftwerksgenehmigung abgewiesen worden war.


Mannheim/Leipzig. "Mit der Revision setzen wir uns für die Interessen der Bürgerinnen und Bürger ein, die von dem umwelt- und gesundheitsschädlichen Kraftwerksprojekt betroffen sind", sagte BUND-Landesgeschäftsführer Berthold Frieß.

In seiner Revisionsbegründung legt der BUND ausführlich dar, dass sowohl die Kraftwerksgenehmigung als auch das Urteil des VGH gegen europarechtliche Vorschriften verstoßen. Nach Auffassung des BUND war bereits die Genehmigung für den 900-Megawatt-Neubau in Mannheim aufgrund der mangelnden Umweltverträglichkeitsprüfung rechtlich fehlerhaft, da sich diese nicht auf das Gesamtkraftwerk erstreckt. Hierdurch wurde die kraftwerksbedingt mögliche Schadstoffbelastung zu Lasten von Mensch und Umwelt unterschätzt.

Dies verstößt ebenso gegen europarechtliche Vorgaben wie die Genehmigung zusätzlicher Schadstoffimmissionen in die bereits hochbelastete Mannheimer Umweltzone. Nach Auffassung des BUND muss die im Genehmigungs- und Gerichtsverfahren für einzelne Schadstoffe (insbesondere Feinstaub und Stickstoffdioxid) festgestellte Überschreitung der gültigen Belastungsgrenzen in der Mannheimer Umweltzone zwingend die Versagung der Genehmigung für Kraftwerksblock 9 zu Folge haben. Der BUND legt mit seiner Revision dem Bundesverwaltungsgericht dar, aus welchen Gründen die Auffassung der Genehmigungsbehörde und des VGH, die eine Überschreitung diese Grenzwerte in geringem Umfang für zulässig halten, gegen die europäischen Vorgaben zum Schutz der Umwelt verstößt.

Schließlich ist die Kraftwerksgenehmigung auch deswegen rechtswidrig, weil die von dem Kraftwerkbetrieb ausgehenden Beeinträchtigungen einer planerischen Lösung bedürfen, der hierfür erforderliche Bebauungsplan aber nicht existiert. Auch in diesem Punkt liegt nach Ansicht des BUND ein Verstoß gegen Vorgaben des Europarechts vor.

Rechtsanwalt Dirk Teßmer, der den BUND in der Angelegenheit vertritt, ergänzt: "Die Klage des BUND gegen das Kohlekraftwerk ist für die dringend benötigte höchstrichterliche Klärung dieser und ähnlicher Fragen bestens geeignet. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird weit über diesen Fall hinaus eine Signalwirkung auf andere Kraftwerksplanungen haben."


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Quelle:
Presseinformation, 13.02.2012
Herausgeber:
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 16. Februar 2012