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RECHT/093: Datteln - Juristisches Tauziehen um Kraftwerks-Schwarzbau geht weiter (BUND NRW)


BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. - 22. September 2009

E.On-Steinkohlekraftwerk Datteln

Juristisches Tauziehen um Kraftwerks-Schwarzbau geht weiter


Düsseldorf, 22.09.2009 - Im juristischen Tauziehen um den erst teilweise vollzogenen Baustopp für das E.On-Steinkohlekraftwerk in Datteln hat der nordrhein-westfälische Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) heute fristgerecht beim Oberverwaltungsgericht in Münster seine Stellungnahmen eingereicht. Der BUND geht davon aus, dass über die verschiedenen Anträge kurzfristig entschieden wird.

Dabei geht es zum einen um den gegen die Bezirksregierung gerichteten Antrag der E.On Kraftwerke GmbH auf Feststellung, dass die vom BUND am 14.09.2009 erhobene Klage gegen die 5. Teilgenehmigung keine aufschiebende Wirkung entfalte (Verfahren 8 B 1343/09.AK). Die Bezirksregierung hatte - zutreffend - die aufschiebende Wirkung der Klage anerkannt und veranlasst, dass E.On die Baustelle in Bezug auf die in der 5. Teilgenehmigung (z.B. Ammoniaklager, Kohlelager) geregelten Arbeiten einstellt. Der BUND ist an diesem Verfahren als sog. "Beigeladener" beteiligt, da die Entscheidung des Gerichts Auswirkung auf die aufschiebende Wirkung seiner Klage haben wird.

In Bezug auf die vom BUND ebenfalls per Klage angegriffenen Genehmigungsentscheidungen zur 3. und 4. Teilgenehmigung (Verfahren 8 B 1342/09.AK) hat der BUND beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klagen festzustellen, nachdem die Bezirksregierung dieser eine entsprechende Anerkennung verweigert hatte. Die 3. Teilgenehmigung betrifft z.B. Arbeiten an der Dampfkesselanlage und der DENOx-Anlage, die 4. Teilgenehmigung betrifft u.a. die Gleisanschlüsse zum Kohle- und zum Ammoniaklager. Anders als der Münsteraner Regierungspräsident hält der BUND die Klageerweiterung auf die Teilgenehmigungen 3 und 4 für nicht verfristet. Die Bezirksregierung verkennt, dass der BUND mangels Bekanntgabe der Teilgenehmigungsentscheidungen keiner Klagefrist ausgesetzt war.

Den Teilgenehmigungen kommt eine entscheidende Bedeutung zu, da sie die konkrete Ausführung verschiedener, aus Umweltsicht kritischer Baumaßnahmen beinhalten.

Darüber hinaus steht auch noch die Entscheidung der Bezirksregierung über den Antrag des BUND vom 07.09.2009 aus, mit welchem der BUND die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Verfahren 8 D 38/08.AK) gegen den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid und die 1. Teilgenehmigung beantragt und dies unter Verweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgericht (10. Senat) zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans zum Kraftwerk begründet hat.


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Quelle:
Presseinformation, 22. September 2009
Herausgeber: Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.
BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen
Merowingerstr. 88, 40225 Düsseldorf
Tel.: 0211/30 20 05-22, Fax: 0211/30 20 05-26
Redaktion: Dirk Jansen, Pressesprecher
E-Mail: dirk.jansen@bund.net
Internet: www.bund-nrw.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 24. September 2009