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RECHT/279: Bundesrat stimmt Modernisierung des Strahlenschutzrechts zu (BMU)


Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit - Berlin, 19. Oktober 2018

Bundesrat stimmt der Modernisierung des Strahlenschutzrechts zu

Gesundheitsschutz in Medizin und bei kosmetischen Anwendungen deutlich verbessert


Der Bundesrat hat heute der von der Bundesregierung beschlossenen Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts mit Maßgaben zugestimmt. Damit wird der Schutz der Gesundheit vor ionisierender und nicht-ionisierender Strahlung verbessert. Die Verordnung wird größtenteils am 31. Dezember 2018 in Kraft treten; vorher muss die Bundesregierung die Verordnung noch in der vom Bundesrat beschlossenen Fassung verabschieden.

Rita Schwarzelühr-Sutter, Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesumweltministerium: "Das Strahlenschutzrecht ist für viele Lebensbereiche relevant und hat weitreichende Bedeutung für die menschliche Gesundheit. Es ist wichtig, dass wir in diesen Bereichen gute Regelungen haben, die Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Schutz vor schädlicher Strahlung gewähren. Mein besonderer Dank für die jetzt gemeinsam gefundene Fassung der Verordnung geht an die Bundesländer, die konstruktiv daran mitgewirkt haben. Ich gehe davon aus, dass wir uns in der Bundesregierung den Änderungsvorschlägen des Bundesrates anschließen werden."

Der Regelungsbereich der Verordnung ist sehr weit. Die Regelungen zur ionisierenden Strahlung reichen vom beruflichen über den medizinischen Strahlenschutz bis hin zum Schutz der Bevölkerung. Sie dienen der Ergänzung und Konkretisierung des im Jahr 2017 verkündeten Strahlenschutzgesetzes. Beide Regelwerke zusammen gewährleisten einen umfassenden Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung und setzen die Richtlinie 2013/59/Euratom um.

Zum Schutz vor dem natürlich vorkommenden Edelgas Radon sind etwa Regelungen für die Ausweisung sogenannter Radonvorsorgegebiete vorgesehen. In diesen Gebieten gelten für Neubauten in der Regel erhöhte Anforderungen, um den Zutritt von Radon aus dem Boden in die Gebäude zu verhindern oder zu erschweren, sowie Messpflichten zu Radon an Arbeitsplätzen. Radon gilt neben Tabakrauch als die zweithäufigste Ursache für Lungenkrebs.

Erstmals werden zudem rechtliche Anforderungen an den sicheren Betrieb nichtionisierender Strahlungsquellen festgelegt, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt werden wie beispielsweise der Haarentfernung. Hierzu gehören Laser, hochenergetische Blitzlampen und Ultraschall. Bislang können diese Strahlungsquellen von jeder Person gewerblich eingesetzt werden, ohne dass eine besondere Qualifikation erforderlich ist. Derartige Anwendungen sind jedoch mit erheblichen gesundheitlichen Risiken für die zu behandelnden Personen verbunden, wie z. B. Verbrennungen, Narbenbildung und die Erschwerung der Diagnose und Therapie von Hautkrebserkrankungen. Diese Regelungslücke soll nun geschlossen werden. Damit betroffene Anwenderinnen und Anwender die künftig geforderte Fachkunde auch erwerben können, ist eine Übergangszeit von drei Jahren vorgesehen, in der das Fortbildungsangebot entwickelt und dann von den Betroffenen auch absolviert werden kann.

Besonders risikobehaftete Anwendungen wie beispielsweise die Entfernung von Tätowierungen mittels Laser sollen künftig nur noch von Ärztinnen und Ärzten mit der erforderlichen ärztlichen Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden. Dieser Teil der Verordnung soll Ende 2020 in Kraft treten, damit sich die zuständigen Landesbehörden und die betroffenen Betriebe auf die neue Rechtslage einstellen können.

Das Bundeskabinett muss den Änderungsvorschlägen des Bundesrates noch zustimmen. Das ist für November geplant. Die neue Strahlenschutzverordnung wird dann gleichzeitig mit dem Strahlenschutzgesetz Ende Dezember 2018 in Kraft treten, die Regelungen zum Schutz vor der schädlichen Wirkung nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen Ende 2020.

Die vom Bundesrat beschlossene Fassung der Verordnung ist abrufbar unter:
www.bundesrat.de.

Der vom Kabinett beschlossene ursprüngliche Verordnungstext ist abrufbar unter:
www.bmu.de/GE808

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Quelle:
Pressedienst Nr. 202/18, 19.10.2018
Herausgeber: Bundesumweltministerium (BMU)
Arbeitsgruppe Presse, Öffentlichkeitsarbeit, Neue Medien
Stresemannstraße 128-130, 10117 Berlin
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veröffentlicht im Schattenblick zum 23. Oktober 2018

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