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RECHT/217: Europäischer Gerichtshof stärkt Verbandsbeteiligung (NABU)


Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. - Pressedienst, 15. Oktober 2015

NABU begrüßt Urteil des Europäischen Gerichtshofes

Tschimpke: Richter stärken Verbandsbeteiligung - deutsche Präklusionsregelungen europarechtswidrig


Luxemburg - Der NABU begrüßt das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Verbandsbeteiligung. Mit der Entscheidung der Richter am heutigen Donnerstag (Rechtssache C-137/14) sieht der NABU seine Position bestätigt, dass eine weitreichende Verbandsbeteiligung zum Schutz von Natur und Umwelt erforderlich ist.

Dazu erklärt NABU-Präsident Olaf Tschimpke: "Der EuGH stellt erneut fest, dass Deutschland nicht genug tut, um Umweltverbänden wie dem NABU einen effektiven Zugang zu Gericht zu ermöglichen. In der Vergangenheit ist der Rechtschutz oftmals daran gescheitert, dass berechtigte Rügen gerichtlich nicht geltend gemacht werden konnten, weil sie aus Sicht der Gerichte nicht oder nicht detailliert genug im Verwaltungsverfahren erhoben worden waren. Es ist erfreulich, dass die europäischen Richter diese Beschränkung aufgehoben haben."

Anlass der Entscheidung des EuGH war ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland. In diesem hatte die EU-Kommission Deutschland vorgeworfen, bestimmte Vorgaben des Unionsrechts unzureichend umzusetzen, welche den Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung behördlicher Verfahren gewährleisten sollen. Das heutige Urteil reiht sich ein in eine Kaskade bereits erfolgter Urteile, mit denen der EuGH Deutschland attestierte, die auf die Aarhus Konvention zurückgehenden Beteiligungsrechte zu missachten. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung, denn die deutschen Präklusionsregelungen sind von heute an auch in bereits laufenden Verfahren nicht mehr anwendbar.

Eine weitreichende Verbandsbeteiligung ist wichtig, denn sie ermöglicht Umweltverbänden, ihren Sachverstand einzubringen und sich als Anwalt der Natur für Gemeinwohlbelange einzusetzen, die ansonsten keine Stimme haben. Diese Funktion wird vom NABU verantwortungsvoll wahrgenommen.


zum Urteil:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=169823&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=600816

NABU-Hintergrund Klagerechte für Naturschutzverbände:
https://schleswig-holstein.nabu.de/imperia/md/content/schleswigholstein/gutachtenstellungnahmen/stellungnahmen/klagerechte_faq-infopapier.pdf

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Quelle:
NABU Pressedienst, Nr. 121, 15.10.2015
Herausgeber:
Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU)
Pressestelle
Charitéstraße 3, 10117 Berlin
Tel.: 030/284 984-1510, -1520, Fax: 030/284 984-84
E-Mail: presse@NABU.de
Internet: www.NABU.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 17. Oktober 2015

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