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INITIATIVE/398: Quartett "Jagt mich nicht!" - Spielen für die Artenvielfalt (NABU NRW)


NABU Landesverband Nordrhein-Westfalen - 10. September 2018

Es darf wieder viel zu viel geschossen werden

NABU NRW kritisiert erneute Novellierung des Landesjagdgesetzes als Symbolpolitik auf dem Rücken der Natur und fordert deutliche Kürzung der Liste der jagdbaren Arten | Jagdquartett "Jagt mich nicht!" an Umweltministerin überreicht


Düsseldorf - Das Jagdgesetz der rot-grünen Landesregierung aus 2015 setzte aus ethischer und ökologischer Perspektive bundesweit Maßstäbe. Doch diese Errungenschaften werden durch die jetzige schwarz-gelbe Landesregierung gerade wieder über Bord geworfen. "Die Gesetzesnovelle stellt in weiten Teilen leider keine Anpassung an zwingende gesetzliche Notwendigkeiten oder neue ökologische oder wildbiologische Erkenntnisse dar. Das Rad wird aus rein ideologischen Motiven wieder zurückgedreht", kritisierte Josef Tumbrinck, Vorsitzender des NABU NRW, die erneute Änderung des Landejagdgesetzes.

Dabei müsse man die Jagd in ihrer heutigen Form an die Natur anpassen und nicht umgekehrt. Hierzu gehöre auch, die Liste der jagdbaren Arten auf die Arten zu beschränken, die nachhaltig genutzt werden können, denn es gebe keinen plausiblen Grund, warum Höckerschwan, Blässralle, Waldschnepfe, Fischotter oder Mauswiesel und weitere Arten, darunter auch bedrohte, im Jagdgesetz stehen müssen. Tumbrinck: "Die Waldschnepfe steht in NRW auf der Roten Liste und soll wieder geschossen werden. Eines von vielen No-Go's des neuen Gesetzes." Um für die Thematik zu sensibilisieren, hat der NABU NRW nun ein Quartettspiel 'Jagt mich nicht! - Spielen für die Artenvielfalt' veröffentlicht und heute Umweltministerin Heinen-Esser überreicht.

Auf 28 Karten stellt das NABU-Jagdquartett Tierarten vor, die zum Teil ganz neu, zum Teil wieder in die Liste der jagdbaren Arten in NRW aufgenommen werden sollen oder immer noch enthalten sind. Darunter bedrohte Arten wie der Luchs oder der Fischotter. Nach einem Gutachten des Bundesumweltministeriums ist eine Aufnahme solcher Arten, die im Anhang 4 der FFH-Richtlinie gelistet sind und zudem nach Bundesnaturschutzgesetz streng geschützt sind, sowohl verfassungsrechtlich als auch EU-rechtlich nicht zulässig. Ähnlich sieht es bei einigen Vogelarten aus, die wieder in das Jagdgesetz aufgenommen werden sollen, aber nach EU-Vogelschutzrichtlinie nicht für die Jagd in Deutschland freigegeben sind. Dazu zählen beispielsweise Greifvögel, Graureiher, Gänsesäger, Haselhuhn, Turteltaube und Schneegans.

"Das ist alles andere als nachhaltig. Dennoch soll die von der Jägerschaft geforderte Revison des 'ökologischen Jagdgesetzes' unter der Bezeichnung 'nachhaltiges Jagdgesetz' nun offenbar 1:1 umgesetzt werden, denn das neue Jagdgesetz, passierte in diesen Tagen das Kabinett ohne das in größerem Umfang Forderungen von Seiten des Naturschutzes berücksichtigt worden sind. Das ist Irreführung des Parlaments", so der NABU-Landesvorsitzende. Der NABU hoffe, mit seinem Jagdquartett vor allem die Landtagsabgeordneten davon überzeugen zu können, dieser reinen Symbolpolitik auf dem Rücken der Artenvielfalt eine Absage zu erteilen. Ein Gesetz, dass geschützte Arten wieder dem Jagdrecht unterstellt, um den Forderungen der Jägerschaft zu genügen, sei ökologisch unsinnig, schon lange nicht mehr zeitgemäß und werde dauerhaft keinen Bestand haben.

Hintergrund

Warum will der NABU, dass geschützte oder sogar streng geschützte Tierarten wie zum Beispiel Seeadler, Rotmilan, Wildkatze und Luchs nicht mehr auf der Liste der jagdbaren Arten stehen, auch wenn diese einer ganzjährigen Schonzeit unterliegen?

Viele der Tierarten, die in der Liste der jagdbaren Arten aufgeführt sind, wurden einst als sogenanntes "Raubzeug" stark dezimiert. Als "Raubzeug" wurde zum Beispiel der Seeadler bezeichnet, der Enten, Gänse und Kormorane jagt. Die Tiere galten und gelten als Konkurrenten von Jägern und wurden erbarmungslos verfolgt. Diese Sichtweise stammt aus früheren Jahrhunderten und entspricht nicht mehr dem heutigen gesellschaftlichen Anspruch vom Umgang mit Wildtieren in der Natur. Es ist heutzutage auch selbstverständlich, dass viele unserer Singvogelarten nicht dem Jagdgesetz unterliegen.
Eine Jagd auf geschützte Arten ist aus ökologischer Sicht nicht sinnvoll und für die Gesellschaft nicht nachvollziehbar. Diese Arten in einer Verordnung und einer Liste der jagdbaren Arten oder im Jagdgesetz anzuführen, ist nicht mehr zeitgemäß, auch wenn diese ganzjährig geschont werden. Zukünftig sollen diese Arten nur noch dem Naturschutzgesetz unterliegen und dort im Wildtiermanagement verankert sein. Das Wildtiermanagement kann dann gemeinsam von Landnutzern, Jägern, Anglern und Naturschützern umgesetzt werden.

Welchen Sinn sieht der NABU im Wildtiermanagement und dessen alleinige Verankerung im Naturschutzgesetz?

Zukünftig soll deutlich zwischen der Jagd als eine Form der Landnutzung und dem Wildtiermanagement als geeignetes und wissenschaftlich fundiertes Instrument für Konfliktlösungen im Bereich von wirtschaftlichen Schäden sowie bei Artenschutzmaßnahmen unterschieden werden. Zum Schutz von gefährdeten Arten kann es unter Umständen notwendig werden, jagdliche Methoden zur gezielten Regulierung von Beständen punktuell anzuwenden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Waschbären die Nester von Fischadlern ausnehmen. Hier macht es unter Umständen Sinn, wenn keine anderen Methoden erfolgversprechend sind, punktuell Waschbären zu regulieren. Dies muss in solch einem Fall über das Wildtiermanagement geregelt werden, welches im Naturschutzgesetz verankert ist.

Haben Jäger Nachteile durch die von uns geforderten Änderungen?

Um den Herausforderungen zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Zukunft gewachsen zu sein, wird unter anderem auch das Wildtiermanagement eine wichtige Rolle spielen. Engagierte Jäger, die sich zum Naturschutz bekennen, wird der rechtliche Zuständigkeitswechsel von geschützten Arten nicht davon abhalten, weiterhin Naturschutzmaßnahmen durchzuführen. Viele Jäger üben die Jagd aus, weil sie von der Natur fasziniert sind. Engagement für die Natur kann auch ohne jagdliches Eigeninteresse umgesetzt werden.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 59/2018, 10.09.2018
NABU Nordrhein-Westfalen
Völklinger Straße 7-9, 40219 Düsseldorf
Tel.: 0211/15 92 51-14, Fax: 0211/15 92 51-15
E-Mail: Presse@NABU-nrw.de
Internet: www.nabu-nrw.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 12. September 2018

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