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POLITIK/294: Der Rechtsexperte Prof. Dr. Udo Steiner zum "EU-Weißbuch des Sports" (DOSB)


DOSB-Presse Nr. 45 / 4. November 2008
Der Artikel- und Informationsdienst des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB)

Der Rechtsexperte Prof. Dr. Udo Steiner zum "EU-Weißbuch des Sports"


(DOSB PRESSE) Beim Symposium "EU-Weißbuch des Sports" in Bonn wurden insbesondere die Fragen der Autonomie des Sports eingehend diskutiert. Dabei sprach sich DOSB-Präsident, Thomas Bach, für eine klare Definition der auch von den EU-Behörden zu respektierenden Autonomie des Sports aus. Der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht, Prof. Dr. Udo Steiner, referierte zudem über die "verfassungsrechtlichen Grenzen des gemeinschafts- und nationalstaatlichen Handelns im Sport - die Autonomie des Sports im Lichte des Art. 9 GG". Nachdem Prof. Steiner das Grundrecht des Sports, Vereinigungen zu gründen, interne Organisationsstrukturen und interne Verhaltensregeln zu schaffen und durchzusetzen, erläutert hatte, stellte er zwar fest, dass dieses Grundrecht eigentlich in allen europäischen Staaten garantiert sei. Doch sieht Professor Steiner drei Elemente der sportlichen Autonomie, die die unverwechselbare Eigenart des Sports ausmachen, von der EU und den Nationalstaaten verfassungsrechtlich und gemeinschaftsrechtlich noch nicht ausreichend respektiert.


Zu diesen Elementen gehören:

1. Die Eigengesetzlichkeit des sportlichen Wettbewerbs, durch den vor allem der Leistungssport definiert ist: Was der Sport unternimmt, damit Wettbewerber wettbewerbsfähig sind, ist sportspezifisch. Dadurch unterscheidet er sich von vielen anderen Märkten. Energie- oder Medienunternehmen z.B. benötigen grundsätzlich keine Konkurrenz. Der Sport aber lebt von ihr. Sie ist nur durch wirtschaftliche Stabilität des Wettbewerbs zu sichern, etwa durch Lizenzierungsverfahren oder durch Solidarsysteme wie etwa die Zentralvermarktung von Senderechten, von der in einer Liga letztlich alle Vereine mit teils höchst unterschiedlicher individueller Wirtschaftskraft profitieren. Diese Verfahrensweisen können jedoch marktausschließende Wirkung im Sinne der EU-gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln haben.

2. Das ständige Bemühen des Sports um die korrekten Abläufe seiner Wettbewerbe. Er muss sich absichern gegenüber sportfremden Einflüssen. Dazu gehören Vorkehrungen gegenüber Wettbetrug ebenso wie die besondere Aufmerksamkeit gegenüber Mehrfachbesitz von Investoren z.B. an Vereinen innerhalb ein- und derselben Liga.

3. Der Respekt vor der vom Sport formulierten und von ihm praktizierten eigenen Wert- und Verhaltensethik. Die global entwickelte Sonderethik des Sports basiert vor allem auf dem Prinzip der Fairness. Es ist ausschließlich der Sport, der entscheidet, was im sportethischen Sinne sportlich bzw. unsportlich ist. Entsprechend hat der Sport seine Regeln konkretisiert und Sanktionen durchgesetzt.

Prof. Udo Steiner: "Der Sport benötigt die so konkretisierte Freiheit zu seiner Entfaltung, und sie ist der EU und den Mitgliedsstaaten gemeinschafts- und verfassungsrechtlich vorgegeben." Der noch nicht in Kraft getretene Lissaboner Reformvertrag beinhaltet zwar einen Teil dieser sportspezifischen Werte wie etwa den Fairnessgedanken. Er verspricht auch die Förderung der europäischen Dimension des Sports. Steiner: "Er nimmt aber den Sport nicht aus der gemeinschaftlichen Wirtschaftsverfassung und auch nicht aus dem Anwendungsbereich der Grundfreiheiten heraus."

Nach Auffassung des Regensburger Professors verhält sich das EU-Weißbuch des Sports eher unklar. Steiner: "Es akzeptiert sie, stellt aber nicht in Aussicht, die Vorschriften des europäischen Rechts restriktiv zugunsten des Sports auszulegen und anzuwenden. Das Weißbuch enthält wenig für und wenig gegen die Autonomie. Es bleibt dabei, dass die den Sport besonders betreffenden Vorschriften des europäischen Rechts über die Grundfreiheiten und den Wettbewerb weiterhin so angewandt werden, wie sie der Europäische Gerichtshof interpretiert. Damit aber wird dem Sport eine beträchtliche Rechtsunsicherheit zugemutet. Jeder neue wirkliche oder vermeintliche juristische Konflikt des Sports mit dem Gemeinschaftsrecht ist ein Konflikt mit einem ergebnisoffenen Richterspruch."

Abschließend stellte Prof. Steiner fest: "Zu umfassend interessiert sich die Europäische Kommission für alle Probleme des Sports in Europa. Es gibt natürlich Probleme. Aber der Sport muss sie selbst lösen." Auch Politik rund um den Sport ist laut Steiner ein Wettbewerb der Ordnungsvorstellungen von Parteien mit dem Ziel ihrer Durchsetzung durch Gewinn oder Erhaltung von Macht. "Es ist aber," so der ehemaligen Bundesverfassungsrichter, "der Sinn von gesellschaftlicher Autonomie, dass bestimmte Lebensbereiche diesen politischen Gesetzmäßigkeiten nicht unterworfen sind."


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Quelle:
DOSB-Presse Nr. 45 / 4. November 2008, S. 12
Der Artikel- und Informationsdienst des
Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 14. November 2008