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GESCHICHTE/372: Sportpolitische Dokumente aus sieben Jahrzehnten Nachkriegsgeschichte Teil 184 (DOSB)


DOSB-Presse Nr. 42 / 16. Oktober 2012
Der Artikel- und Informationsdienst des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB)

1990/I: Vereinsförderungsgesetz des Bundes tritt in Kraft
Sportpolitische Dokumente aus sieben Jahrzehnten Nachkriegsgeschichte (Teil 184)

Eine Serie von Friedrich Mevert



Als ein "Markstein zur Stärkung des Ehrenamtes" wurde am Jahresende 1989 das neue Vereinsförderungsgesetz des Bundes, das am 15. November 1989 beraten und dann am 18. Dezember 1989 vom Deutschen Bundestag beschlossen worden war und mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft trat, vom DSB bezeichnet.

DSB-Präsident Hans Hansen gab dazu unmittelbar nach der Verabschiedung des Gesetzes folgende Erklärung ab:

"Mit der Verabschiedung des Vereinsförderungsgesetzes durch den Deutschen Bundestag haben der Deutsche Sportbund und seine Mitgliedsorganisationen ein Ziel erreicht, auf das wir seit 1974 hingearbeitet haben. Das neue Gesetz ist ein Markstein zur Stärkung des Ehrenamtes im Sport.Es leistet einen wesentlichen Beitrag zur Entbürokratisierung. Es vereinfacht das Steuerrecht für gemeinnützige Sportvereine. Das Vereinsförderungsgesetz, das am 1. Januar in Kraft tritt, bringt steuerliche Verbesserungen für den Sport. Sie sind wegweisend für das Jahr 2000. Es war ein hartes Stück Arbeit, um unter Bundesregierungen verschiedener Couleur am Ende doch mit Argumenten überzeugen zu können. Ich danke allen, die im Bereich der Politik daran mitgewirkt haben, die uns unterstützten und die im Deutschen Bundestag die Entscheidung getroffen haben. Dies alles wäre nicht erreicht worden, wenn der Bundesausschuss Recht, Soziales und Steuern des DSB und die damit befassten Ausschüsse der Mitgliedsorganisationen nicht so großartige Arbeit geleistet hätten. Ich danke den Mitgliedern und ihrem Vorsitzenden Karl Hemberger für ihren Einsatz. Sie werden zu Beginn des neuen Jahres eine überarbeitete Steuer-Broschüre herausgeben, die in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Fußball-Bund und den Landessportbünden kostenlos an alle Vereine verteilt wird.

Fazit: Der Sport hat eine hohe Hürde genommen.Nach der Verabschiedung dieses Vereinsförderungsgesetzes wird vieles leichter und einfacher werden, auch wenn die Erhöhung der Übungsleiterpauschale von 2.400 auf 3.600 DM unverändert als Forderung bestehen bleibt." Der Deutsche Sportbund gab dazu im Januar 1990 folgende Erläuterungen bekannt:


"Die Vereinsbesteuerung ab 1990

Nachdem der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Verbesserung und Vereinfachung der Vereinsbesteuerung (Vereinsförderungsgesetz) abschließend beraten hat, können folgende Änderungen bekanntgegeben werden:

1. Gemeinnützigkeit:

Tab 9 - Ausweitung der förderungswürdigen Zwecke, z. B. auf Modellflug, Hundesport. - Keine Gemeinnützigkeit für Fan-Clubs und reine Geselligkeitsvereine.

2. Sportliche Veranstaltungen:
  • Sind Zweckbetriebe bei Einnahmen (einschl. Umsatzsteuer) bis zu DM 60.000,- je Jahr. (Hierzu zählen nicht Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung bei sportlichen Veranstaltungen).
  • Sportvereine können auf die Anwendung der 60.000,-DM-Grenze verzichten. Sportveranstaltungen sind dann Zweckbetrieb, wenn kein bezahlter Sportler an sportlicher Veranstaltung teilnimmt. (Abgrenzung des bezahlten vom unbezahlten Sportler nach den bisherigen Regeln des § 67 a AO).
  • Andere sportliche Veranstaltungen sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.
3. Kulturelle Veranstaltungen:
  • Kulturelle Veranstaltungen sind immer Zweckbetriebe (hierzu gehören nicht Verkauf von Speisen und Getränken). Es kommt auf Umsatzhöhe oder Mitwirkung bezahlter Künstler nicht an.
  • Überschussgrenze von DM 12.000,- im Durchschnitt der letzten drei Jahre wird gestrichen.
4. Gesellige Veranstaltungen:
  • Gesellige Veranstaltungen sowie der Verkauf von Speisen und Getränken bei sportlichen und kulturellen Veranstaltungen sind immer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
5. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:
  • Mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (die keine Zweckbetriebe sind) werden als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt.
  • Verrechnung von Ausgaben und Einnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben möglich.
  • Übersteigen die Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (die keine Zweckbetriebe sind) nicht DM 60.000,- im Jahr, so ist Gewinnermittlung nicht erforderlich; Körperschafts- und Gewerbesteuer fällt nicht an.
  • Übersteigen die Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben DM 60.000,- je Jahr, ist Gewinnermittlung erforderlich; im Falle eines Gewinnes gilt ein Körperschaft- und Gewerbesteuerfreibetrag von DM 7.500,-.
6. Umsatzsteuer:
  • Die Umsatzsteuer von 7 % (bei Zweckbetrieben) und 14 % bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bleiben wie bisher.
  • Bei steuerpflichtigem Gesamtumsatz von nicht mehr als DM 60.000,- im Jahr gilt zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge eine Pauschale von 7 %.
  • Auf die Pauschalrechnung kann verzichtet werden.
7. Übungsleiterpauschale:
  • Die Übungsleiterpauschale bleibt wie bisher mit 2.400,-DM jährlich steuerfrei."

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Quelle:
DOSB-Presse Nr. 42 / 16. Oktober 2012, S. 22
Der Artikel- und Informationsdienst des
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veröffentlicht im Schattenblick zum 30. Oktober 2012