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GESCHICHTE/232: Sportpolitische Dokumente aus sieben Jahrzehnten Nachkriegsgeschichte Teil 78 (DOSB)


DOSB-Presse Nr. 21 / 25. Mai 2010
Der Artikel- und Informationsdienst des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB)

1970/III: DSB und NOK koordinieren die internationale Arbeit
Sportpolitische Dokumente aus sieben Jahrzehnten Nachkriegsgeschichte (Teil 78)

Eine Serie von Friedrich Mevert


Auch im Zusammenhang mit der beim Mainzer DSB-Bundestag im April beschlossenen Strukturreform legten der DSB und das NOK in einer von beiden Präsidien beschlossenen Vereinbarung fest, wie künftig die überfachliche internationale Arbeit koordiniert und gemeinsam durchgeführt werden solle. Das sollte Zweigleisigkeit, Fehlleitungen und Kompetenzstreitigkeiten ausschalten. Die Vereinbarung lautete:

1. "Der DSB und NOK für Deutcshland haben den Wunsch, die in ihrer Zustäkndigkeit liegenden überfachlichen internationalen Aufgaben zu koordinieren.

2.
a) In dieser Absicht wird der in der Satzung des DSB ausgewiesene Bundesausschuss für internationale Aufgaben gemeinsam gebildet; er besteht aus drei vom DSB berufenen und drei vom NOK benannten Mitgliedern.

b) Vorsitzender ist der für diesen Aufgabenbereich zuständige Vizepräsident des DSB; sein Stellvertreter wird aus den vom NOK benannten Mitgliedern gewählt.

c) Der Bundesausschuss erledigt die ihm übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung; die Mitglieder des Bundesausschusses sind mit dem entsprechenden Mandat ausgestattet.

d) Bei Beschlüssen, die nicht die Billigung des Präsidiums des DSB und des NOK für Deutschland finden, ist der § 11 Abs. 7 Punkt 2 der Satzung des DSB sinngemäß anzuwenden.

3. Der Aufgabenbereich des Bundesausschusses wird wie folgt umrissen:
a) Koordinierung überfachlicher internationaler Fragen - insbesondere sportpolitischer Art - mit den Mitgliedsorganisationen sowie deren Information und fortlaufende Beratung;

b) Vertretung des Sports der Bundesrepublik Deutschland in überfachlichen Fragen bei Europarat, UNESCO, Weltrat für Sport und Leibeserziehung, anderen internationalen Zusammenschlüssen des überfachlichen Sports, internationalen Kongressen etc.;

c) Entwicklung langfristiger Planungen für die sportliche Entwicklungshilfe;

d) Abstimmung aller wichtigen sportpolitischen Fragen der internationalen Arbeit mit anderen Sportorganisationen und den Behörden der Bundesrepublik;

4.
a) Der Bundesausschuss bildet zwei Fachausschüsse, deren Mitglieder durch den Bundesausschuss berufen werden und deren Vorsitzende wiederum Mitglieder des Bundesausschusses sein müssen.

b) Der Fachausschuss I, schwergewichtig vom DSB gebildet, befasst sich mit speziellen sportpolitischen Fragen; der Fachausschuss II, schwergewichtig vom NOK gebildet, befasst sich mit den Beziehungen zu den Sportorganisationen der überseeischen Länder und zu deren regionalen und kontinentatlen Zusammschenschlüssen, insbesondere unter dem Aspekt der sportlichen Entwicklungshilfe.

5.
a) a. Die Geschäfte des Bundesausschusses sowie seines Fachausschusses I werden in der Abteilung internationale Aufgaben der Hauptverwaltung des DSB erledigt. Die Geschäftsführung für den Fachausschuss II nimmt das Referat für internationale Aufgaben des NOK für Deutschland wahr.

b) DSB und NOK für Deutschland verpflichten sich, für die zur Erledigung der verteilten Aufgaben notwendige personelle und technischen Ausstattung der dafür erforderlichen Mittel zu unterstützen.

6. Diese Vereinbarung gilt, falls sie nicht von einem der beiden Partner gelöst wird, zunächst bis zum Ablauf der laufenden Amtszeit des Präsidiums im Jahr 1974."


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Quelle:
DOSB-Presse Nr. 21 / 25. Mai 2010, S. 20
Der Artikel- und Informationsdienst des
Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB)
Herausgeber: Deutscher Olympischer Sportbund
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veröffentlicht im Schattenblick zum 3. Juni 2010