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KIRCHE/895: Erklärung zum rechtlichen Vorgehen in Fällen sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger (DBK)


Pressemitteilungen der Deutschen Bischofskonferenz vom 09.03.2010

Zum rechtlichen Vorgehen in Fällen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Geistliche erklärt der Pressesprecher der Deutschen Bischofskonferenz:


Die Kirche unterstützt die staatlichen Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Geistliche vorbehaltlos. Sie fordert Geistliche zu einer Selbstanzeige auf, wenn Anhaltspunkte für eine Tat vorliegen, und informiert von sich aus die Strafverfolgungsbehörden. Darauf wird nur unter außerordentlichen Umständen verzichtet, etwa wenn es dem ausdrücklichen Wunsch des Opfers entspricht. Auch der staatliche Gesetzgeber respektiert den Wunsch des Opfers und hat unter anderem deshalb darauf verzichtet, bei den entsprechenden Straftaten eine Anzeigepflicht einzuführen.

Unabhängig von dem staatlichen Verfahren gibt es ein eigenes kirchliches Strafverfahren, das vom Kirchenrecht geregelt wird. Der sexuelle Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche ist nach kirchlichem Recht eine besonders schwere Straftat. Einzelheiten des Verfahrens legt ein Rundschreiben der Kongregation für die Glaubenslehre fest, das auf Weisung von Papst Johannes Paul II. im Jahre 2001 über die "Delicta graviora" veröffentlicht wurde. Die Akten der kirchlichen Verfahren werden in Rom geführt und werden vertraulich behandelt ("Secretum Pontificium"). Die kirchliche Unterstützung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden bleibt davon unberührt.

Da die Zuordnung von staatlichem und kirchlichem Strafverfahren immer wieder falsch dargestellt wird, stellen wir klar: Im Fall des Verdachts sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch einen Geistlichen gibt es ein staatliches und ein kirchliches Strafverfahren. Sie betreffen verschiedene Rechtskreise und sind voneinander völlig getrennt und unabhängig. Das kirchliche Verfahren ist selbstverständlich dem staatlichen Verfahren nicht vorgeordnet. Der Ausgang des kirchlichen Verfahrens hat weder Einfluss auf das staatliche Verfahren noch auf die kirchliche Unterstützung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden.

Bei der Überarbeitung der Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz soll dieser gesamte Sachverhalt klarer als bisher dargestellt werden.

Matthias Kopp
Bonn, 09.03.2010


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 040 vom 9. März 2010
Herausgeber: P. Dr. Hans Langendörfer SJ,
Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz
Deutsche Bischofskonferenz
Kaiserstraße 161, 53113 Bonn
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veröffentlicht im Schattenblick zum 10. März 2010