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KIRCHE/745: Robert Zollitsch zur Bundestagsentscheidung "Patientenverfügung" (DBK)


Pressemitteilungen der Deutschen Bischofskonferenz vom 18.06.2009

Stellungnahme des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Erzbischof Dr. Robert Zollitsch, zur Bundestagsentscheidung "Patientenverfügung":


Heute ist im Bundestag abschließend über eine gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen beraten worden: Der von Joachim Stünker (SPD) eingebrachte Entwurf hat dabei nach einer langjährigen, ernsthaften und verantwortungsvollen Debatte die notwendige Mehrheit auf sich vereinen können. Von jetzt an wird für den Fall, dass ein Patient aktuell einwilligungsunfähig ist, der in seiner Patientenverfügung vorab schriftlich erklärte Wille wie eine aktuelle Willenserklärung gewertet. An eine solche Gleichsetzung von vorab erklärtem Willen und aktuell entscheidendem Willen im Falle der Nichteinwilligungsfähigkeit haben wir berechtigte Anfragen.

Die Grundlage der Willensäußerung einer Patientenverfügung ist nicht das existenzielle Erleben, sondern dessen theoretische Vorwegnahme. Den Unterschied zwischen beidem in Hinblick auf den Willen des Patienten zu bewerten, macht die besondere Verantwortung der Bezugspersonen und Ärzte des Patienten und ggf. seines Betreuers oder Bevollmächtigten als seinen rechtlichen Vertretern aus.

Die Diskussion der letzten Jahre über Reichweite und Bindungswirkung von Patientenverfügungen hat zudem gezeigt, dass verschiedene Aspekte bei Abfassung und Umsetzung zu berücksichtigen sind: u. a. zu welchem Zeitpunkt eine Willenserklärung abgegeben worden ist, ob der vorab verfügte Wille mit dem aktuell vorliegenden Krankheitszustand übereinstimmt und ob von ärztlicher Seite vor der Abfassung einer Patientenverfügung eine Aufklärung stattgefunden hat.

Selbstverständlich sind Patientenverfügungen sinnvoll. Sie entsprechen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Wir haben uns auch immer wieder dafür ausgesprochen, die Selbstbestimmung des Patienten und die Fürsorge für ihn miteinander zu verbinden und aufeinander zu beziehen, um die Patientenautonomie umfassend zu gewährleisten.

Nach unserem Verständnis muss aber eine gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen wie die nun vorliegende, die einseitig die Selbstbestimmung des Patienten betont, genau daraufhin überprüft werden, ob sie dem vorab verfügten Willen des Patienten und seiner individuellen Krankheits- und Sterbesituation gerecht wird. Nochmals betonen wir, dass Patienten im Wachkoma und Patienten mit schwerster Demenz sich nicht in der Sterbephase befinden.

Neben einer Patientenverfügung gibt es noch andere Möglichkeiten, Vorsorge für die Behandlung am Lebensende zu treffen. Wir haben in der Christlichen Patientenverfügung, die von der Deutschen Bischofskonferenz und dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) in Verbindung mit den weiteren Mitglieds- und Gastkirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) herausgegeben wird, auf die Option hingewiesen, eine Person zu bevollmächtigen, die als rechtliche Vertreterin in Kenntnis des Patienten dessen Wünsche in Kooperation mit dem Arzt am Lebensende umzusetzen hilft. Unserer Ansicht nach gewährleistet dieses Zusammenspiel von Selbstbestimmung und Fürsorge das Wohl eines jeden Patienten am Lebensende am besten.


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Quelle:
Pressemitteilung vom 18. Juni 2009
Herausgeber: P. Dr. Hans Langendörfer SJ,
Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz
Deutsche Bischofskonferenz
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veröffentlicht im Schattenblick zum 20. Juni 2009