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STANDPUNKT/083: Keine Strafverfolgung der Geflüchteten "El Hiblu 3" (RAV)


Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e. V. - 27.03.2020

Keine Strafverfolgung der Geflüchteten "El Hiblu 3"

Malta muss europäisches und internationales Recht beachten und anwenden


In der Nacht vom 25. auf den 26. März 2019 verließ ein Gummiboot Libyen mit etwa 114 Personen an Bord, darunter 20 Frauen und mindestens 15 Kinder. Es geriet in schwere Seenot und wurde von dem Öltanker El Hiblu 1 gerettet. Als die betroffenen Menschen bemerkten, dass sie zurück nach Libyen verfrachtet werden, begannen Szenen der Verzweiflung und Panik. Sie machten deutlich, dass dies für sie den Tod bedeuten würde. Nach von Amnesty International gesammelten Informationen haben die Geretteten zu keinem Zeitpunkt gewaltsame Aktivitäten gegen den Kapitän oder Crewmitglieder unternommen. Die verantwortlichen Besatzungsmitglieder der El Hiblu 1 beschlossen, das Schiff in Richtung Malta zu steuern. Das maltesische Militär eskortierte das Schiff nach Malta, wo die Passagiere am 28. März 2019 von Bord gingen.

Drei der geretteten Menschen - zwei Minderjährige (damals 15 und 16 Jahre alt) sowie ein 19-Jähriger - wurden sofort verhaftet und anschließend für acht Monate inhaftiert. Sie wurden Ende November 2019 gegen Kaution freigelassen und sind unter dem Namen "El Hiblu 3" bekannt.

Die maltesischen Behörden ermitteln gegen sie wegen einer Reihe schwerer Vergehen, darunter der Vorwurf des Terrorismus und der Piraterie. Einige dieser Straftaten können mit lebenslanger Haftstrafe geahndet werden. Die formelle Anklage gegen die Jugendlichen ist noch nicht erhoben.

»Bereits jetzt ist zu beobachten, dass etliche europäische und internationale Rechtsordnungen nicht beachtet werden«, so die Berliner Rechtsanwältin und RAV-Vorstandsmitglied Berenice Böhlo. »Daher ruft der RAV die maltesischen Behörden auf, europäisches und internationales Recht bei der Entscheidung über die Strafverfolgung ohne jede Einschränkung zu beachten und anzuwenden«.


Hintergrund

Libyen - willkürliche Tötungen und Inhaftierungen, Folter und unmenschliche Haftbedingungen und unvorstellbar grausame Bedingungen in Flüchtlingslagern. Alarmierende Raten von Unterernährung, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt einschließlich Gruppenvergewaltigung, Sklaverei, Zwangsarbeit und Erpressung werden übereinstimmend durch Berichte europäischer Stellen und der Vereinten Nationen dokumentiert. Diejenigen Menschen, die bei einem Fluchtversuch auf dem Seeweg aufgegriffen und zurück nach Libyen gebracht werden, werden direkt wieder in das Muster der Verletzungen und Misshandlungen zurückgeführt, dem sie entkommen waren.

Es besteht internationale Einigkeit darüber, dass Libyen keinen 'sicheren Ort' (place of safety) im Sinne internationaler und europäischer Rechtsordnungen darstellt. Menschen, welche aus Seenot gerettet wurden, müssen jedoch sowohl durch die die Rettung koordinierenden staatlichen Stellen als auch durch die die Rettung durchführenden Schiffe an einen Ort gebracht werden, welcher für sie als 'sicherer Ort' gilt.

Darüber hinaus sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, die Genfer Flüchtlingskonvention (Prinzip des Non-Refoulement) und die Europäische Menschenrechtskonvention einhalten: der Schutz vor Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ist ein absolutes Recht, welches unter keinen Umständen einschränkbar ist. Hierzu gehört auch, sich nicht zum Mittäter zu machen, indem Menschenrechtsverletzungen durch Verbringung von Menschen in die Herrschaftssphäre Libyens erst ermöglicht werden.

Trotzdem werden Geflüchtete, welche diese Menschenrechtsverletzungen in Libyen überlebt haben und geflüchtet sind, immer wieder durch rechtswidrige Kooperationen mit Libyen und Anweisungen europäischer Stellen an die Crew von Rettungsschiffen, in diese Hölle der libyschen Flüchtlingslager zurücktransportiert, wenn sie bei ihrer Flucht über das Meer in Seenot geraten und durch hinzueilende Schiffe gerettet werden können.

Der RAV appelliert an die maltesischen Behörden und die Justiz,

• alle Verpflichtungen, die sich aus dem internationalen und europäischen Recht, den Menschenrechten und dem Flüchtlingsrecht ergeben, sowie die Verpflichtungen aus der UN-Konvention über die Rechte des Kindes vollständig umzusetzen;

• rechtfertigende Gründe für Handlungen zu beachten, die sich gegen rechtswidrige Befehle und Akte richten, durch die die Betreffenden unausweichlich der Folter, Vergewaltigung, Sklaverei und anderer grausamer und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werden,

• sicherzustellen, dass die Garantien des Rechts auf ein faires Verfahren in vollem Umfang eingehalten werden;

• sicherzustellen, dass die Angeklagten angemessenen Zugang zum Recht auf Verteidigung ohne jegliche Einschränkung erhalten;

• anzuerkennen, dass es sich bei den Angeklagten um schutzbedürftige Minderjährige mit besonderen Bedürfnissen handelt, die erfüllt werden müssen sowie alle Verpflichtungen, die sich aus dem UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes in dieser Hinsicht ergeben, umzusetzen;

• jede Art der Zusammenarbeit mit Libyen im Bereich der Migration und Seenotrettung einzustellen und die Achtung der Rechte von Geflüchteten und Migranten im Land zu gewährleisten.

Wir empfehlen nachdrücklich die Einrichtung einer unabhängigen Prozessbeobachtung bezüglich des Strafverfahrens gegen die "El Hiblu 3". Wir rufen die demokratische Gesellschaft auf, den Prozess gegen diese Jugendlichen zu beobachten und sich für ihre Zukunft in Freiheit einzusetzen.

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Quelle:
Pressemitteilung vom 27. März 2020
Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e. V.
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veröffentlicht im Schattenblick zum 31. März 2020

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