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DILJA/151: Kritische Anmerkungen zum Rechtskonstrukt "Pressefreiheit" (SB)


Kritische Anmerkungen zum Rechtskonstrukt "Pressefreiheit"


"Eine Zensur findet nicht statt." So zumindest steht es in der bundesdeutschen Verfassung (Artikel 5 I 3 des Grundgesetzes). Unter Zensur wird in diesem Zusammenhang die "- zumeist staatliche - Kontrolle von veröffentlichten oder zur Veröffentlichung bestimmten Presseerzeugnissen, von Rundfunk- oder Fernsehsendung und Filmen" verstanden, so die in einem juristischen Nachschlagewerk vorgenommene Definition (Rechtswörterbuch, Beck, 1999). Daraus ließe sich im Umkehrschluß die Vorstellung ableiten, die Presse sei "frei", so ihre Erzeugnisse zu keinem Zeitpunkt einer staatlichen Kontrollbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden müssen oder auf andere Weise eine Zensur vorgenommen werden würde.

Für einen demokratischen Rechtsstaat oder, genauer formuliert, einen Staat, der den Anspruch erhebt, ein demokratischer Rechtsstaat zu sein, ist die Pressefreiheit nach allgemein anerkannter Ansicht ein unverzichtbarer Bestandteil, um nicht zu sagen ein Gradmesser für dessen demokratische Qualitäten. Verfassungsrechtlich ist die Pressefreiheit in Art. 5 I 2 GG sozusagen als Sonderfall des Grundrechts auf Meinungsfreiheit eigens unter den Schutz der Verfassung gestellt worden, was sich im wesentlichen aus der besonderen Situation zum Zeitpunkt der Gründung der Bundesrepublik Deutschland erklären läßt.

1949 waren die Schrecken des NS-Regimes und des Zweiten Weltkrieges noch so allgegenwärtig, daß ein deutscher Nachfolgestaat, der nicht einen deutlichen Schnitt gegenüber dem "Deutschen Reich" vollzogen hätte, keine Aussicht gehabt hätte, in der Bevölkerung auf das zu seiner Durchsetzung gebotene Maß an Akzeptanz zu stoßen. Hinzu kam die von den westlichen Alliierten vorangetriebene Etablierung eines westdeutschen Teilstaates, der als Frontstaat gegenüber dem von der Sowjetunion beeinflußten Ostblock konzipiert worden und somit gehalten war, der im Osten Deutschlands in der Folge entstehenden DDR in jeder Hinsicht Paroli zu bieten oder besser noch den Rang ablaufen zu können.

Mit anderen Worten: Die Bundesrepublik Deutschland mußte sich aus vielerlei Gründen als ein demokratischer Vorzeigestaat präsentieren, der zum einen zum untergegangenen NS-Staat nicht die geringste Kontinuität aufwies und zum anderen geeignet war, seinen Bewohnern Frieden, Freiheit und Wohlstand in Aussicht zu stellen. Nach den Schrecken der Gestapo-Gewaltherrschaft sowie der völligen Außerkraftsetzung jeglicher demokratischer Schutzrechte im NS-Staat war die verfassungsrechtliche Verankerung der Grundrechte, die dem gesamten Rechtssytem des neuen deutschen Staates quasi vorangestellt wurden mit der Maßgabe einer unbedingten Verbindlichkeit für die sogenannten staatlichen Gewalten, als da wären Legislative, Exekutive und Judikative, eine geradezu herrschaftslogische Folge.

Die Pressefreiheit nimmt in diesem Rechtskonstrukt noch eine Sonderstellung ein. Wenn auch nicht im Verfassungstext verankert, gilt "die Presse" als "vierte Gewalt" im Staate, um deren Kontrollfunktion insbesondere gegenüber den drei Teilgewalten, die das staatliche Gewaltmonopol, dem jeder Bewohner und Bürger unterliegt, in formal voneinander getrennter Form ausüben, zu betonen. Die schönsten Grundrechte, so sie, als Abwehrrechte gegen staatliche Gewaltausübung und Drangsalierungen jeglicher Form konzipiert, in einer noch so schönen Verfassung niedergelegt sind, nützen im konkreten Einzelfall wenig, wenn es keine Möglichkeiten zu ihrer Inanspruchnahme und Überprüfung gibt.

Verfassungsrechtlich wurde das Gewaltmonpol des Staates auf drei Pfeiler verteilt, und jedes Schulkind lernt, daß Gesetze von den Gesetzgebungsorganen (der Legislative) erlassen werden, die zum einen durch Wahlen demokratisch legitimiert und zum anderen an die Verfassung gebunden sind, während die Exekutive an Gesetze und Verfassung gebunden ist und der Kontrolle der anderen Instanzen unterliegt. Eine Kontrollfunktion übt desweiteren die Rechtsprechung aus, die zwar ebenfalls an Gesetz und Verfassung gebunden ist, aber eben nicht etwaigen Weisungen der anderen Teilbereiche staatlicher Gewaltausübung unterliegt.

Für einen Rechtsstaat ist die damit postulierte Gewaltentrennung mit der Maßgabe wechselseitiger Kontrolle ein unverzichtbares Merkmal, und so wird die eigentlich naheliegende Frage, wie es denn um den demokratischen Wesensgehalt eines solchen Staates bestellt sein kann, wenn es sich bei diesen drei funktionalen Zuteilungen und der organisatorischen Dreigliederung gleichwohl um administrative Instrumente handelt, die in erster und letzter Linie der Staatsräson verpflichtet sind, in aller Regel gar nicht erst gestellt.

Als zusätzliche Sicherung, so als trauten die "Väter und Mütter" des Grundgesetzes ihrem eigenen Machwerk doch nicht so ganz über den Weg, wurde die "freie" Presse - und "frei" scheint sie zu sein, da eine Zensur im engeren Sinne nicht stattfindet -, den drei Gewalten als inoffizielle "vierte" hinzugestellt. Wenn alle Stricke reißen, wenn also die wechselseitige Kontrolle staatlicher Organe im Interesse betroffener Menschen doch einmal versagen sollte, würde demnach die Presse diese Lücke schließen. In einem Land mit einer "freien" Presse würden die Menschenrechte dieser Idee zufolge auch durch die Medien geschützt und durchgesetzt werden, weil sie jede Verletzung der den Menschen garantierten Grundrechte öffentlich machen könnte und würde. Die Träger staatlicher Gewalt hätten demzufolge bei etwaigen Verfehlungen die öffentliche Bloßstellung mit möglicherweise personellen und strafrechtlichen Konsequenzen zu fürchten.

Die Fallstricke, mit denen dieses Schutzversprechen systematisch unterminiert wurde und wird, sind subtiler, jedoch nicht minder effizient angelegt worden als im Falle der sozusagen klassischen Zensur. Hinlänglich bekannt und umfassend diskutiert wurde in der heutigen Bundesrepublik die Medienkonzentration, sprich die Unterwerfung der Presseorgane unter die sogenannten Marktgesetze mit der Folge, daß Medien in erster und beinah auch letzter Linie Medienkonzerne sind, die nicht schonungslos aufdecken und kommentieren, was auch immer in Staat und Gesellschaft geschieht, sondern in denen ein Bild gezeichnet wird, das den Interessen der Eigentümer, bei denen es sich im wesentlichen um einige wenige Großunternehmen handelt, deren Kapitalverflechtungen weit über den journalistischen Bereich hinausreichen, im Kern entspricht, wofür sich nicht von ungefähr der Begriff "Konzernmedien" eingebürgert hat.

Doch damit nicht genug. Die Zensur, die nicht stattfindet, findet nicht (nur) in diesem sozusagen wirtschaftlichen Gelände statt, in dem ein Verleger eben auch nur Journalisten einstellt, beauftragt oder bezahlt, die ihm inhaltlich genehme Produkte abliefern. Der Staat umgab sich von der Stunde Null an mit einem in sich geschlossenen Schutzsystem, das die behauptete Dominanz der im höchsten rechtlichen Gefilde, sprich dem Grundgesetz, angesiedelten Grundrechte konterkariert. Die Veröffentlichung brisanter Informationen, sollten sie von den Konzernmedien für veröffentlichenswert erachtet werden, wird nicht durch eine direkte Zensur unterdrückt oder kontrolliert. Der Hebel staatlicher Repression wird weiter im Vorfeld angesetzt, nämlich dort, wo Journalisten überhaupt erst in Kontakt mit brisanten Informationen kommen.

Hierbei gilt es zunächst einmal klarzustellen, welche Informationen für wen brisant sind und welche nicht. Geht es um einen Banküberfall, also nach vorherrschender Rechtsordnung um einen kriminellen Akt, liegt eine politische Brisanz, die die Träger staatlicher Gewalt kompromittieren könnte, in aller Regel überhaupt nicht vor. Im Gegenteil, je "krimineller" die Lebensverhältnisse in den Medien dargestellt werden, je ausführlicher also über Straftaten gegen die Eigentumsordnung oder gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit eines Menschen in der Presse berichtet wird, umso leichter läßt sich das ohnehin an kaum einer Stelle hinterfragte Gewaltmonopol des Staates, der seine Bürger vor ihresgleichen zu beschützen vorgibt, begründen.

Mit den Menschen- und Grundrechten hat dieses Schutzversprechen jedoch nicht nur nichts zu tun, sie stehen in einem geradezu antagonistischen Verhältnis zueinander. Mit dem Schutz der Bevölkerung vor Straftaten jeglicher Art ließen sich im Extremfall der totale Polizeistaat, ja sogar die Todesstrafe und auch Folter begründen, indem zur Rechtfertigung einer völlig entuferten staatlichen Repression angeführt werden würde, daß mit der Ausmerzung der Kriminalität durch die Ausmerzung der "Kriminellen" der perfekte Schutz für alle gesetzestreuen Bürger hergestellt werden solle.

Eine solche Staats- und Rechtsauffassung ruft unweigerlich Erinnerungen an den NS-Staat wach, hat jedoch in ersten Ansätzen auch in der bundesrepublikanischen Wirklichkeit längst wieder Einzug gehalten. Wenn Folter bereits wieder offen als diskussionswürdig gilt, so sie denn der Verhinderung schwerster Straftaten, etwa der möglicherweise drohenden Ermordung eines Kindes, gilt, oder wenn Flugzeugpassagiere getötet werden können sollen, um das unter Umständen bei einer Entführung gefährdete Leben Dritter zu schützen, ist es um das behauptete demokratische Erbe denkbar schlecht bestellt.

Doch zurück zu den politisch brisanten Informationen und deren Veröffentlichung durch die vorgeblich "freie" Presse. Staatliche Institutionen haben selbstverständlich ein immenses Eigeninteresse daran, daß ihre Akzeptanz in der Bevölkerung erhalten bleibt. So ließe sich im Einzelfall leicht erklären, warum zwischen Vorkommnissen in staatlichen Institutionen und dem, was im allgemeinen in der Bevölkerung in dieser Hinsicht für möglich gehalten wird, ein gravierender Unterschied besteht.

Um ein Beispiel zu nennen: Eine Studie von Rechtsmedizinern der Universität Halle-Wittenberg hat einem Focus-Bericht zufolge ergeben, daß in Deutschland zwischen 1993 und 2003 128 Menschen im Polizeigewahrsam gestorben sind. Jeder zweite (!) Todesfall hätte dieser Studie zufolge vermieden werden können. Die Mediziner stellten eine, wie sie es nannten, "Vielzahl von Mängeln" bei der Polizei im Umgang mit Menschen fest, die sie in Gewahrsam genommen hat und monierte, daß oft auch verletzte oder unter starken Schmerzen leidende Menschen eingesperrt werden, ohne ihnen medizinische Hilfe zukommen zu lassen.

Über 60 Menschen sind demnach auf eine Weise ums Leben gekommen, für die die Polizei möglicherweise auch in strafrechtlicher Hinsicht die Verantwortung zu übernehmen hätte. Hat in diesen Fällen die Schutzwirkung, die die Gewaltentrennung den betroffenen Menschen bieten soll, versagt? Wird die Exekutive unzureichend durch die Parlamente und die Gerichte kontrolliert? Oder können sich Polizeibeamte in solchen Fällen de facto auf einen Apparat verlassen, der ihre Taten decken, verschleiern und verschweigen wird, obwohl sie de jure Straftaten darstellen? Wäre dies ein Anwendungsbereich, in dem die sogenannte "vierte" Gewalt im Staat, nämlich die Presse, in die Bresche springen müßte zugunsten der Bürger, die einer unheiligen Allianz aus staatlichen Organen buchstäblich schutz- und wehrlos gegenüberstehen, weil dort nach dem Motto verfahren wird, "eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus?"

Doch selbst Pressevertreter, in deren Berufsverständnis ein solches Eintreten zugunsten der in einem solchen Konflikt zweifellos Schwächsten eine Selbstverständlichkeit darstellt, würden auf das Problem stoßen, daß jeder Insider, der an welcher Stelle auch immer behördeninterne Informationen oder Dokumente zum Zwecke ihrer Veröffentlichung an die Presse weitergibt, obwohl sie in seiner Dienststelle der Geheimhaltung unterliegen, mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen hätte. Um diesem Dilemma Rechnung zu tragen, galt der Schutz anonymer Informationsquellen als Bestandteil, wenn nicht gar als eine Voraussetzung der Pressefreiheit, denn ohne einen "Abtrünnigen", der in einem solchen Fall den Korpsgeist seiner Dienststelle durchbricht und sich dazu womöglich sogar verpflichtet sieht auf der Basis eines Diensteides, mit dem Beamte des Bundes beispielsweise geloben, das Grundgesetz und alle Gesetze der Bundesrepublik zu achten, wäre die Mauer des Schweigens möglicherweise total.

Als "geheim" gelten im dienstlichen Bereich Angelegenheiten, deren Kenntnis nicht über einen begrenzten Personenkreis hinausgeht. Als Dienstgeheimnis gilt eine Angelegenheit, mit der eine Behörde befaßt ist und deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Wäre es da nicht denkbar, daß Polizeibeamte, in deren Verantwortungsbereich ein Mensch, dem medizinisch hätte geholfen werden können, zu Tode kam, Zuflucht nehmen zu der Auffassung, dies sei eine Angelegenheit, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist, um das Vertrauen der Bevölkerung in ihre Polizei nicht zu erschüttern?

Bemerkenswerterweise läßt sich ein solches Schlupfloch leicht ausmachen. Nach Paragraph 353 b des Strafgesetzbuches werden Amtsträger oder besonders Verpflichtete wegen des Bruches des Dienstgeheimnisses mit Freiheitstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn durch diese Offenbarung "wichtige öffentliche Interessen gefährdet" worden sind. Als wichtiges öffentliches Interesse gilt in diesem Zusammenhang, wenn behördliche (polizeiliche) Maßnahmen, die der Allgemeinheit dienen sollen, durchkreuzt werden, aber "auch schon bei Erschütterung des Vertrauens der Bevölkerung zur Behörde", wie es im Rechtswörterbuch (Beck, 1999) unter dem Stichwort "Dienstgeheimnis" formuliert wird.

Nun liegt die politische Brisanz von Vorkommnissen aus dem hochsensiblen Bereich, in dem Menschen sich unmittelbar in der Gewalt des Staates befinden wie etwa im Polizeigewahrsam, gerade in Enthüllungen, die nahezu beweiskräftig belegen, daß und inwiefern die Rechte der Betroffenen mißachtet wurden. Im Interesse der Einhaltung bzw. Durchsetzung demokratischer Werte und rechtsstaatlicher Prinzipien bestünde der tiefste Sinn und Zweck solcher Veröffentlichungen gerade darin, das Vertrauen der Bevölkerung in die jeweilige Behörde zu erschüttern, um dann, im zweiten Schritt und gegebenenfalls aufgrund öffentlichen Drucks, für Abhilfe sorgen zu können.

Die Geheimhaltungspraxis jedoch, bei der nicht nur eigenen Beamten bei Strafandrohung untersagt wird, sich über von diesen als Mißstände und Fehlentwicklungen bewertete Ereignisse und Entwicklungen öffentlich zu äußern, sondern auch Journalisten, die ihnen zugespieltes Material veröffentlichen, wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat belangt und eingeschüchtert werden, obwohl ihnen eine solche Schweigepflicht gar nicht obliegt, stellt ein im Kern undemokratisches Element dar. Somit scheint insbesondere in den Organen staatlicher Gewaltausübung nicht nur ein informeller Korpsgeist, sondern ein dem gesamten Rechtssytem inhärentes und die einzelnen Teilbereiche problemlos durchdringendes Verschleierungs- und Totschweiginstrumentarium auszumachen zu sein.

Die Metapher vom "Vertrauen der Bevölkerung in die Behörden" erweist sich dabei als ein Totschlagargument, mit dem ein Repressionsapparat, der nach außen hin den totalen Bruch zum Gestaposystem der Nazi zwar vollzogen und sich einer demokratischen Kontrolle unterworfen zu haben scheint, sich weißzuwaschen versteht. Würde die Bevölkerung - und sei es über den Umweg der Presse - umfangreich Kenntnis erlangen über womöglich erschreckende und beängstigende Vorgänge in Polizei- und Gefängniszellen, hätte sie immerhin die Gewißheit, daß deutsche Behörden nicht in der Lage sind, Vorfälle solcher Art vollständig geheimzuhalten. Schon das System aus Amts- und Diensteiden, Strafvorschriften wegen Geheimnisverrat und ähnlichem müßte den Souverän dieses Landes eigentlich auf den Plan rufen und zu der Frage veranlassen, wie es denn angehen könne, daß in einem demokratischen Rechtsstaat behördliche Angelegenheiten, zu deren Ausübung der Souverän die staatlichen Institutionen - so die Theorie - selbst legitimiert hat, vor ihm geheimgehalten werden müssen.

Erstveröffentlichung am 9. Mai 2006

23. Januar 2007



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