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ZIVILRECHT/671: Kfz-Haftpflichtversicherung haftet nicht bei rollendem Einkaufswagen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV), Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Berlin, 1. April 2015

Ressort: Justiz/Verkehr

Kfz-Haftpflichtversicherung haftet nicht bei rollendem Einkaufswagen


München/Berlin (DAV). Die Kfz-Haftpflichtversicherung haftet nicht, wenn ein Einkaufswagen während des Umladens des Einkaufs in den Kofferraum wegrollt und das daneben stehende Fahrzeug beschädigt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 5. Februar 2014 (AZ: 343 C 285/12).

Der Autofahrer stellte auf dem Parkplatz eines Supermarktes einen Einkaufswagen neben seinem Fiat Ducato ab. Der Einkaufwagen kam auf dem abschüssigen Parkplatz ins Rollen und stieß gegen den daneben geparkten Kastenwagen. Dadurch entstanden an der rechten hinteren Seitentür Kratzer. Der Schaden betrug insgesamt rund 1.640 Euro. Die Halterin des Kastenwagens verlangte von der gegnerischen Haftpflichtversicherung Schadensersatz.

Nicht mit direktem Erfolg: Die Versicherung muss nicht zahlen, jedoch der Autofahrer, der den Einkaufswagen abgestellt hatte. Nach Auffassung des Gerichts ist die Kfz-Haftpflichtversicherung nur einstandspflichtig, wenn sich ein Unfall "bei Betrieb" eines Kraftfahrzeugs ereignet. Die Tatsache, dass sich der Einkaufswagen in Bewegung gesetzt habe, habe aber nichts mit den typischen Gefahren bei der Bewegung eines Kraftfahrzeugs zu tun. Deshalb müsse die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht für den Schaden aufkommen.

Haften müsse jedoch der Fahrer des Fiat Ducato. Er hätte dafür sorgen müssen, dass der Einkaufswagen beim Beladen nicht wegrollte.

Weitere Informationen:
www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 12/15 vom 1. April 2015
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 3. April 2015

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