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ZIVILRECHT/667: Kunden müssen nicht jeden Preis eines Schlüsseldienstes hinnehmen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 5. März 2015

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Kunden müssen nicht jeden Preis eines Schlüsseldienstes hinnehmen


Berlin (DAV). Wer nicht mehr in seine Wohnung kommt und deshalb den Schlüsseldienst ruft, ahnt meist bereits: Das wird teuer. Darf es auch. Zumindest bis zu einer bestimmten Grenze. Darüber beginnt der Wucher. Wie man sich gegen unseriös arbeitende Schlüsseldienste wehren kann - die Deutsche Anwaltauskunft klärt auf.

Schlüsseldienste dürfen nicht jeden beliebig hohen Preis von ihren Kunden einfordern. "Solange am Telefon kein Festpreis vereinbart worden wird, gilt automatisch der ortsübliche Preis als vereinbart und angemessen", sagt Rechtsanwalt Harald Rotter, Experte der Deutschen Anwaltauskunft. Was ortsüblich sei, könne zum Beispiel bei der Handwerkskammer erfragt werden. Er rate aber auch, selbst die Preise verschiedener Schlüsseldienste zu vergleichen.

Übersteigen die Preise das ortsübliche Maß deutlich, könnte es sich um Wucher handeln. In einem solchen Fall wäre der Vertrag mit dem Schlüsseldienst unwirksam. Die Rechnung müsste dann nicht bezahlt werden, beziehungsweise allenfalls in Höhe des berechtigten Rechnungsbetrages. "Wucher ist vor Gericht allerdings wahnsinnig schwer nachzuweisen", so Rotter. Überhaupt sei es schwierig, einen bereits beglichenen Betrag zurückzufordern. Erst recht, wenn man bereits während der Arbeit des Monteurs ahnte, dass dessen Preis zu hoch angesetzt ist. Vor Gericht stünden die Chancen schlecht, sagt der Rechtsanwalt: "Eine ungerechtfertigte Bereicherung kann man nicht zurückfordern, wenn man darum wusste."

Rotter rät deshalb, das auf der Rechnung des Schlüsseldienstes zu notieren: Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung. Das könnte vor Gericht von großem Wert sein. "Sicherheitshalber sollte man außerdem", so der Rechtsanwalt, "wenn irgend möglich, einen Zeugen hinzuziehen."


Mehr Informationen zum Thema finden Sie hier:
https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/freizeit-alltag/911/schluesseldienst-geld-zurueck-bei-abzocke/

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 09/15 vom 5. März 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 7. März 2015

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