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ZIVILRECHT/652: BGH verwehrt Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht - Berlin, 21. Juli 2014

BGH verwehrt Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen

Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV begrüßt Klarstellung des BGH



Karlsruhe/Berlin (DAV). Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) begrüßt die Klarstellung durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. Juli 2014 (AZ: IV ZR 73/13) zur Wirksamkeit der vor 2008 abgeschlossenen Lebensversicherungen.

Es galt als letzte Hoffnung vieler Versicherungsnehmer, deren Lebensversicherung weniger Wertzuwachs erzielte, als sie sich erhofft hatten. Vor allem bei fondsgebundenen Lebensversicherungen, welche einen Verlust "erwirtschaftet" hatten, erschien es besonders attraktiv, sich nachträglich auf deren Unwirksamkeit zu berufen. Der Schlüssel hierzu sollte das Argument sein, dass die Vorgehensweise der Versicherer bei Vertragsschluss, nämlich das sogenannte "Policenmodell" gemäß § 5a Versicherungsvertragsgesetz (VVG), gegen europäisches Recht verstößt. Deshalb sei der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen, der Versicherungsnehmer könne die Rückzahlung der eingezahlten Prämien einschließlich Verzinsung verlangen.

Die Befürworter dieser Ansicht konnten sich immerhin darauf berufen, dass sogar die Europäische Union wegen dieser gesetzlichen Vorschrift ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet und der deutsche Gesetzgeber diese besondere Art des Vertragsschlusses im Rahmen der VVG-Reform zum 1. Januar 2008 abgeschafft hatte.

"Diesem Versuch, eingetretene Verluste nachträglich auf die Versicherung abzuwälzen, hat der BGH eine klare Absage erteilt", erklärt der Fachanwalt für Versicherungsrecht Arno Schubach, stellvertretender Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Der BGH sieht keinen Verstoß gegen europäisches Recht. Nach dem Policenmodell abgeschlossene Lebensversicherungen sind wirksam.

Auch den Antrag des Versicherungsnehmers, diese Frage zur Beurteilung dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen, lehnte der BGH ab. Denn selbst wenn der Vertrag wegen Verstoßes gegen EU-Recht unwirksam wäre, würde dies nach Ansicht des BGH nicht dazu führen, dass der Versicherungsnehmer sein Geld zurückverlangen kann. Rechtsanwalt Schubach erläutert: "Der BGH hat unmissverständlich festgestellt, dass ein Versicherungsnehmer gegen Treu und Glauben verstößt, wenn er jahrelang einen Lebensversicherungsvertrag durchführt und dann, wenn er wirtschaftliche Nachteile erleidet, nachträglich alles rückgängig machen will". Allerdings steckt der Teufel im Detail: "Dies gilt nämlich nur, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss ordnungsgemäß nach dem damals geltenden Recht über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist", stellt Rechtsanwalt Schubach klar. Ist der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß belehrt worden, so kann er tatsächlich, wie der BGH in seinem Urteil vom 7. Mai 2014 (AZ: IV ZR 76/11) entschieden hat, die Rückabwicklung seines Lebensversicherungsvertrages verlangen.

Auf der Internetseite www.davvers.de erhalten Sie darüber hinaus weitere Informationen rund um die Arbeitsgemeinschaft.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV finden Sie im Internet unter:
www.anwaltauskunft.de und
www.davvers.de

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Quelle:
Pressemitteilung VersR 05/14 vom 21. Juli 2014
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 23. Juli 2014