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ZIVILRECHT/642: Geldentschädigung kann nicht vererbt werden (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 30. April 2014

BGH-Urteil zu Peter Alexander: Geldentschädigung kann nicht vererbt werden



Berlin (DAV). Dass Schulden ebenso wie Vermögen vererbt werden können - dessen sind sich die meisten gewahr. Aber auch ideelle Rechte oder der Anspruch, ein Gerichtsverfahren nach dem Tod des Klägers fortzusetzen, gehen auf Erben über. Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche werden allerdings nicht vererbt. Auch nicht an Peter Alexanders? Sohn. Wie heute der Bundesgerichtshof geurteilt hat.

Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gehen nicht auf Erben über, wenn der Geschädigte verstirbt. "Vor Gericht hat die Münze für Erben zwei Seiten: Einerseits werden Geldentschädigungen, die zum Beispiel vor Gericht zugesprochen werden, wenn Persönlichkeitsrechte verletzt werden, nicht vererbt", sagt Rechtsanwalt Andreas Frieser, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Andererseits könne aber ein Unterlassungsanspruch durchaus auf Erben übertragen werden.

Grundsätzlich können Gerichtsverfahren fortgesetzt werden, wenn der Kläger verstirbt. "In der Regel werden Verfahren dann ausgesetzt, bis ein Erbe feststeht", so Frieser weiter. Stehen die Erben fest, können die sich entscheiden: Wenn sie das Erbe annehmen, können sie auch den Prozess fortsetzen oder alternativ einen Anwalt damit beauftragen. Ihnen steht gleichsam aber frei, das Erbe auszuschlagen. Dann rückt zunächst der nächstbenannte im Testament nach. Aus der Praxis weiß Frieser aber: "Meistens wird in einer Kettenreaktion ausgeschlagen. Wenn der Vormann das Erbe verneint, folgt ihm zumeist auch der Nachrückende. "Findet sich kein Erbe, geht der Nachlass auf den Staat über und der steht in der Pflicht.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 14/14 vom 30. April 2014
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 6. Mai 2014