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ZIVILRECHT/640: Provisionsoffenlegung - Transparenz nutzt dem Verbraucher (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 29. Januar 2014

Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht

Provisionsoffenlegung: Transparenz nutzt dem Verbraucher



Berlin (DAV). Am 22. Januar 2014 hat der Wirtschafts- und Währungsausschuss des Europäischen Parlaments ein Kompromisspapier zur neuen Versicherungs-Vermittlerrichtlinie "Insurance Mediation Directive 2", kurz IMD2, beschlossen. Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist das eine gute Nachricht für den Verbraucher. Es werde mehr Transparenz geschaffen.

IMD2 sieht vor, dem potenziellen Versicherungskunden bei Abschluss einer Versicherung über einen Versicherungsvermittler, die Höhe der Vermittlerprovision offenzulegen. Daraus kann der Kunde erkennen, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der Abschlusskosten dem Vermittler als Provision zugute kommt. "Diese neue Transparenz ist ein Plus für den Verbraucherschutz", urteilt Rechtsanwältin Monika Maria Risch, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Sie fährt fort: "Es geht darum, dem Kunden ein Gefühl dafür zu vermitteln, dass der Vermittler mit großem Eigeninteresse einen Vertragsabschluss anstrebt." Risch geht davon aus, dass dieses Wissen zu mehr Umsicht beim Abschluss eines Versicherungsvertrages führen wird. "Wenn ich weiß, wer welche Interessen verfolgt, kann ich besser eine nüchterne Entscheidung treffen", stellt sie fest.

Beispiel der Berufsunfähigkeitsversicherung: Versicherungsleistungen durchzusetzen ist nicht immer leicht

Tritt der Versicherungsfall "Berufsunfähigkeit" ein, geht die Durchsetzung von Versicherungsleistungen nicht immer reibungslos über die Bühne. In der Regel überprüft der Versicherer dann als erstes, ob bei Abschluss des Vertrages bereits Vorerkrankungen vorlagen, von denen er keine Kenntnis hatte. "Wir Fachanwälte für Versicherungsrecht kennen die Situation aus der Praxis sehr gut", sagt Risch. Sie beschreibt: "Der Versicherungsnehmer erklärt dann, er habe bei Abschluss des Versicherungsvertrages alle Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantwortet und nennt den Versicherungsvermittler, bei dem er den Vertrag abgeschlossen hat, als Zeugen. Dieser bekundet in der Regel, dass weitere Angaben als diejenigen, die im Fragebogen erfasst sind, vom Versicherungsnehmer nicht gemacht wurden." Daran habe sich auch nach der VVG-Reform im Jahr 2008 mit der eingeführten Dokumentationspflicht über die vom Vermittler geführte Beratung nicht viel geändert. "Der Versicherungsvermittler", erläutert Risch "ist unbedingt am Abschluss eines Vertrages interessiert, schließlich hängt sein Einkommen nicht unwesentlich von der zu erwartenden Provision ab." Er will nach Einschätzung der Rechtsanwältin nicht riskieren, dass der Versicherer den Vertrag ablehnt, weil er das Risiko nicht versichern will, oder der Kunde abspringt, weil der Versicherer den Vertrag nur mit hohen Risikoaufschlägen gegenzeichnen will. "Wenn der Gesundheitsfragebogen nicht wirklich vollständig ausgefüllt wird, weil der Vermittler unter allen Umständen einen Abschluss erzielen will, hat der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall möglicherweise das Nachsehen", betont Monika Maria Risch. "Unabhängig von IMD2 sollte die Assekuranz darüber nachdenken, auf welche Weise sie den Kunden stärker als bisher auf die Bedeutung der umfangreichen Beantwortung der Gesundheitsfragen hinweist", schließt Risch.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV finden Sie im Internet unter www.anwaltauskunft.de und www.davvers.de.

Auf der Internetseite www.davvers.de erhalten Sie darüber hinaus weitere Informationen rund um die Arbeitsgemeinschaft.

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Quelle:
Pressemitteilung VersR 02/14 vom 29. Januar 2014
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 31. Januar 2014