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ZIVILRECHT/632: Nachbesserung bei Werkverträgen - mehr als zwei Versuche (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft - Berlin, 10. Dezember 2013

Ressort: Ratgeber/Service/Baurecht/Vertragsrecht

Mehr als zwei Versuche



Hamm/Berlin (DAV). Anders als beim Kauf sind im Rahmen von Werkverträgen bei Mängeln mehr als zwei Nachbesserungsversuche möglich. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Februar 2013 (AZ: 21 U 86/12).

Eine Baufirma hatte an einem Einfamilienhaus im Laufe des Jahres 2008 Umbauten und Malerarbeiten für rund 178.000 Euro durchgeführt. Unter anderem baute ein Schreiner als Subunternehmer eine neue Haustür ein. An dieser hatte der Hauseigentümer mehrfach unterschiedliche Mängel beanstandet, die auch ein Bausachverständiger begutachtete.

Der Eigentümer war der Meinung, die Nachbesserung der Tür sei nach vier erfolglosen Nachbesserungsversuchen des Schreiners fehlgeschlagen. Er dürfe daher den von der Baufirma angebotenen Einbau einer neuen Haustür ablehnen und die Kosten für einen solchen Einbau in der Größenordnung von ca. 5.300 Euro durch einen anderen Unternehmer vom Restwerklohn abziehen.

Das sah das Gericht anders. Der Eigentümer musste die rund 19.000 Euro Restwerklohn zahlen. Von einem Fehlschlag der Nachbesserung sei noch nicht auszugehen, entschieden die Richter. Wann eine Nachbesserung fehlgeschlagen sei, sodass der Besteller dem Unternehmer auch keine Frist zur Nachbesserung setzen müsse, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Werkvertragsrecht sehe nicht vor, dass ein Fehlschlag der Nachbesserung bereits nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen zu vermuten sei. Im vorliegenden Fall sei außerdem die Nachbesserung mit dem angebotenen Einbau einer neuen Haustür möglich. Dass diese Art der Mängelbeseitigung nicht bereits zuvor veranlasst worden sei, sei nicht als Fehlschlag der Nachbesserung zu bewerten. Der Mangel, der den Austausch der Tür nötig mache, bestehe darin, dass sich die jetzige Tür dauerhaft nicht mehr richtig schließen lasse. Das sei jedoch erst bei der Begutachtung zutage getreten. Deswegen falle der Umstand, dass man zunächst andere Nachbesserungsmaßnahmen ergriffen habe, weniger schwer ins Gewicht.


Lesen Sie mehr zum Thema:
http://anwaltauskunft.de/ratgeber/tipps-urteile/mehr-als-zwei-versuche/

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 66/13 vom 10. Dezember 2013
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. Dezember 2013