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ZIVILRECHT/614: Kosten für Zivilprozesse nur noch absetzbar bei Existenzbedrohung? (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 27. August 2013

Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht

Kosten für Zivilprozesse: Nur noch absetzbar bei Existenzbedrohung?
Folgen für das Versicherungsrecht



Berlin (DAV). Der Bundesfinanzhof hat am 12. Mai 2011 (AZ: VI R 42/10) entschieden, dass die Kosten für einen Zivilprozess nur noch dann von der Einkommenssteuer abgesetzt werden können, wenn der Prozess ausreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dies hat der Gesetzgeber durch eine Änderung nun noch weiter eingeschränkt. Die Kosten für einen zivilrechtlichen Rechtsstreit steuerlich geltend zu machen, ist nun nur noch in den Fällen möglich, in denen es für den Steuerpflichtigen um seine Existenzgrundlage geht.

Betrifft ein Zivilprozess das Versicherungsrecht, könnten die Kosten für Prozesse im Rahmen einer Unfallversicherung, einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder auch einer Gebäudeversicherung absetzbar sein. Kurz, immer dann, wenn es im Prozess darum geht, die Existenzgrundlage des Versicherungsnehmers zu sichern. Auch im Rahmen des Schadensrechts, etwa bei Arzthaftungsfällen oder nach einem Verkehrsunfall, wenn der Versicherungsnehmer seine Ansprüche für Erwerbsausfall oder Haushaltsführung durchsetzen muss, könnten die Prozesskosten nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) weiterhin absetzbar sein. Die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft, Rechtsanwältin Monika Maria Risch, Fachanwältin für Versicherungsrecht führt aus: "Es wird sich in den nächsten Jahren zeigen, ob diese Neuregelung verfassungsgemäß ist. So könnte beispielsweise überdacht werden, ob eine außergewöhnliche Belastung auch dann vorliegt, wenn der Rechtsstreit zwar nicht die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht, er aber Anwal tskosten zu tragen hat, weil er seinen Anspruch gar nicht ohne Hilfe eines Anwaltes durchsetzen kann. Es gibt ja Fälle, in denen er gesetzlich verpflichtet ist, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen." Von dieser Regelung dürften im Versicherungsrecht alle Verfahren betroffen sein, bei denen in der ersten Instanz das Landgericht zuständig ist.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0180 5 181805 (Festnetzpreis 0,14 Euro pro Minute, Mobilfunkpreise maximal 0,42 Euro pro Minute), oder man sucht selbst im Internet unter www.dav-versicherungsrecht.de.

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Quelle:
Pressemitteilung VersR 04/13 vom 27. August 2013
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 29. August 2013