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ZIVILRECHT/605: Vorsicht bei automatischen Türen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft - Berlin, 24. Juli 2013

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Vorsicht bei automatischen Türen



München/Berlin (DAV). Automatische Türen gehören mittlerweile zum Lebensalltag, so etwa bei Fahrstühlen oder Supermarkttüren. Verletzt sich jemand an einer solchen Tür, kann er nicht ohne Weiteres Schmerzensgeld verlangen. Hierfür müsste eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegen. Die ist aber nur dann anzunehmen, wenn unerwartete, atypische Störungen auftreten. Der Benutzer muss selbst auf mögliche Gefahren achten. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 21. Mai 2013 (AZ: 224 C 27993/12), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Eine Vierjährige hatte ihre Eltern in ein Sozialbürgerhaus begleitet, wo diese einen neuen Leistungsbescheid erhielten. Das Mädchen klemmte sich dort den Daumen in der automatischen Zugangstür zur Eingangshalle ein. Sie brach sich den Daumen und musste drei Wochen einen Gips tragen.

Die Eltern verlangten daraufhin von der Stadt ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.500 Euro, weil diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Außerdem habe die Sensorik der Tür ihre kleine Tochter nicht erfasst. Die Stadt argumentierte, sie habe die Mutter zweimal darauf hingewiesen, dass sie auf ihre spielende Tochter aufpassen müsse. Im Übrigen funktioniere die Tür einwandfrei.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, so das Gericht. Dies sei die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Eine jeglichen Schadensfall ausschließende Verkehrssicherung sei jedoch nicht zu erreichen. Daher beschränke sich die Verkehrssicherungspflicht darauf, solche Maßnahmen zu ergreifen, die nach den Gesamtumständen zumutbar seien und die ein verständiger, umsichtiger und vernünftig denkender Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schaden zu bewahren. Die Verletzung dieser Pflicht speziell bei automatischen Türen sei nur anzunehmen, wenn unerwartete atypische Funktionen vorlägen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Der Einsatz automatischer Türen entspreche der allgemeinen Erfahrung der Menschen. Die Stadt habe zudem alles Erforderliche und ihr Zumutbare getan, um Besucher des Sozialbürgerhauses vor Schaden zu bewahren. Die Tür würde regelmäßig gewartet und öffne sich auch beim Herannahen von Personen geringer Körpergröße. Die Funktionsfähigkeit sei einwandfrei.

Die Stadt habe zudem Weiteres getan, um Besucher des Sozialbürgerhauses vor einem Schaden zu bewahren. Ihre Mitarbeiter hätten Besucher auf die Gefahren, die für Kinder von diesen Türen ausgingen, hingewiesen. Die Mutter des Kleinkindes sei zweimal aufgefordert worden, auf die an der automatischen Tür spielende Tochter aufzupassen. Durch diese Warnung sei die Stadt auch ihrer Pflicht, gegenüber Kindern intensivere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, gerecht geworden.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 30/13 vom 24. Juli 2013
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 25. Juli 2013