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ZIVILRECHT/597: Versicherungen - Bei fehlerhafter Beratung Schadenersatzansprüche genau prüfen lassen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 29. April 2013
Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht

Versicherungen: Bei fehlerhafter Beratung Schadenersatzansprüche genau prüfen lassen!

Wann kann dem Versicherer Fehlberatung zugerechnet werden?



Berlin (DAV). Wer beim Abschluss einer Versicherung bei einem Versicherungsmakler fehlerhaft beraten wurde, sollte genau prüfen lassen, wie der Vertrag zustande gekommen ist. Will der Versicherungsnehmer nämlich Schadenersatzansprüche stellen, lohnt es sich, genau zu überprüfen, ob gegebenenfalls auch das Versicherungsunternehmen hier einstehen muss.

Hierzu erklärt Rechtsanwalt Peter Konrad von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV): "Zwar vertritt ein Versicherungsmakler normalerweise die Interessen des Versicherungskunden und muss daher im Fall einer Fehlberatung auch selbst für seine Fehler einstehen. In ganz bestimmten Fällen jedoch kann es sein, dass das Versicherungsunternehmen ebenfalls zu Schadenersatzleistungen herangezogen werden kann." Das ist besonders dann der Fall, wenn ein Versicherer kein eigenes Vertriebssystem unterhält, sondern stattdessen seine Produkte ausschließlich über Makler vertreibt. Und, das ist neu: Gemäß einem Beschluss des Bundesgerichtshofes (Hinweisbeschluss gem. § 552a ZPO vom 26. September 2012, AZ. IV ZR 61/11; OLG Stuttgart) kann das auch gelten, wenn zum Beispiel der Versicherungsmakler und das Versicherungsunternehmen gemeinsam als Herausgeber des Versicherungsantragsformulars auftreten. "Ein erster Anhaltspunkt dafür ist zum Beispiel, dass beide, Makler und Versicherer, auf dem Antragsformular als Herausgeber, etwa mit ihren Logos auftreten", erläutert Peter Konrad. Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein DAV rät daher allen Versicherungsnehmern, denen durch fehlerhafte Beratung bei Abschluss einer Versicherung Schaden entstanden ist, genau prüfen zu lassen, ob in ihrem Fall auch gegen das Versicherungsunternehmen Schadenersatzansprüche bestehen. Dazu Peter Konrad: "Mit dem Versicherungsunternehmen hätte man einen weiteren solventen Schuldner im Boot!" Die Prüfung erfolgt am besten mit Unterstützung eines auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwaltes.

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Quelle:
Pressemitteilung VersR 02/13 vom 29. April 2013
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
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veröffentlicht im Schattenblick zum 1. Mai 2013