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ZIVILRECHT/596: Neuwagen auch bei 304 km Laufleistung? (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Berlin, 20. März 2013

Ressort: Justiz/Verkehr

Neuwagen auch bei 304 km Laufleistung?



Coburg/Berlin (DAV). Ein Neuwagen muss auch neu sein. Wer jedoch zunächst ein Fahrzeug annimmt, das bereits 304 Kilometer gefahren ist, akzeptiert es mit dieser Laufleistung. Nachträglich kann man den Kilometerstand nicht mehr beanstanden. Dies entschied das Landgericht Coburg am 30. Dezember 2011 (AZ: 21 O 337/11), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Die Frau hatte einen Neuwagen zum Kaufpreis von fast 18.000 Euro bestellt. Als das Autohaus ihr das bestellte Fahrzeug übergab, wies es jedoch einen Kilometerstand von 304 Kilometer auf. In der von der Käuferin unterschriebenen Übernahmebestätigung wurde das ausdrücklich festgehalten. Einwände gegen Laufleistung oder Übernahmebestätigung erhob die Käuferin zunächst nicht. Einige Tage später meldete sie sich jedoch beim Autohaus und behauptete, ihr sei kein Neuwagen übergeben worden. Die Laufleistung sei hierfür zu hoch. Daher forderte sie einen Kaufpreisnachlass in Höhe von 3.400 Euro. Das Autohaus ging darauf nicht ein.

Vor Gericht forderte die Frau die Lieferung eines Neuwagens und wollte den ihr überlassenen Wagen zurückgeben. Das Autohaus habe mit ihr nicht über die Laufleistung des Pkw gesprochen. Bei Abholung des Autos sei sie in Eile gewesen und habe daher den Kilometerstand nicht bemerkt. Selbst wenn das Fahrzeug auf eigener Achse zum Autohaus gefahren worden wäre, dürfe sich kein so hoher Kilometerstand ergeben.

Man habe der Autokäuferin mitgeteilt, dass zum unverbindlichen Liefertermin kein Fahrzeug aus dem Werk beschafft werden könne und mit einer Wartezeit von einigen Wochen zu rechnen sei, so das Autohaus. Nach telefonischer Absprache mit der Frau habe man sich bei anderen Händlern erkundigt. Auf diesem Wege sei dann auch eine kurzfristige Auslieferung möglich gewesen. Allerdings habe das Auto zum Autohaus gefahren werden müssen. Darüber hinaus sei eine weitere Probefahrt erforderlich geworden, nachdem der Autohersteller den Austausch eines Bauteils gefordert habe.

Die Klage der Frau wies das Gericht ab: Sie habe die Laufleistung von 304 Kilometern bei dem Neuwagen ausdrücklich gebilligt. Hierfür spreche die von der Käuferin unterschriebene Übernahmebestätigung. Eine Mitarbeiterin des Autohauses habe glaubwürdig dargelegt, wie es zum Kilometerstand gekommen sei. Die Käuferin habe das Fahrzeug möglichst schnell haben wollen und auch gewusst, dass es dafür zum Autohaus gefahren werden müsse. Zudem hätte es bei fehlender Zustimmung der Autokäuferin keinen Sinn ergeben, ein Übergabeprotokoll mit der entsprechenden Laufleistung vorzubereiten. Ansonsten hätte die Gefahr bestanden, dass die Käuferin das Auto wegen der Laufleistung nicht abnehmen oder die entsprechende Passage im Übernahmeprotokoll nicht akzeptieren würde.

Es sei also unerheblich, ob es sich bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung von 304 Kilometern noch um einen Neuwagen handele, da die Käuferin um einer schnelleren Auslieferung willen eine solche Laufleistung akzeptiert habe.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 12/13 vom 20. März 2013
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 21. März 2013