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ZIVILRECHT/590: Saunaunfall mit Todesfolge - Betreiber haftet nicht (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft, Januar 2013 - Berlin, 28. Januar 2013

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Saunaunfall mit Todesfolge - Betreiber haftet nicht



Hamm/Berlin (DAV). In der kalten Jahreszeit ist es in der Sauna immer warm. Wer haftet aber, wenn der Besucher die Sauna nicht verträgt? Das Oberlandesgericht hat festgestellt: Der Betreiber einer Sauna ist nicht verpflichtet, zur Vermeidung von Unfällen beim Saunabetrieb das körperliche Wohlbefinden der Benutzer in engen Zeitabständen zu kontrollieren. Auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. August 2012 (AZ: I-12 U 52/12) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.

Die 75-jährige erfahrene Saunabenutzerin hatte eine Sauna besucht. Dabei erlitt sie in der 90°C heißen Sauna einen Schwächeanfall, der mindestens 90 Minuten unentdeckt blieb. Sie zog sich Verbrennungen dritten Grades zu, an denen sie wenige Monate später verstarb. Die hinterbliebenen Kinder verlangten von der Sauna-Betreiberin Schmerzensgeld, weil ihre Mutter bei regelmäßigen Kontrollgängen im Abstand von 30 Minuten keine tödlichen Verbrennungen erlitten hätte und die im mehrstündigen Abstand festgelegten Kontrollzeiten nicht ausreichend gewesen seien.

Dem widersprach das Gericht. Die Betreiberin habe keine Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten verletzt. Die Sauna habe über einen Notschalter verfügt und sei nach ihrer technischen Ausstattung und Einrichtung gefahrlos nutzbar gewesen. Die Kontrollintervalle seien nicht zu beanstanden. Nach der vorherrschenden Auffassung sei der Betreiber einer Sauna nicht verpflichtet, in engen Zeitabständen regelmäßige Kontrollen durchzuführen, um das körperliche Wohlbefinden der Saunabenutzer zu überwachen. Die Erwartungshaltung der Gäste gehe vielmehr dahin, die Sauna in Ruhe und ohne störende Einflüsse besuchen zu können. Die körperlichen Belastungen eines Saunabesuches seien allgemein bekannt. Daher müsse der Einzelne, der im Unterschied zum Betreiber seinen Gesundheitszustand einschätzen könne, selbst entscheiden, ob er sich den Belastungen aussetzen und das mit einem Saunabesuch verbundene gesundheitliche Risiko eingehen wolle.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 04/13 vom 28. Januar 2013
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft - Januar 2013
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 29. Januar 2013