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ZIVILRECHT/486: Anwälte begrüßen verbesserten Rechtsschutz im Zivilprozeß (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 24. November 2010

Anwälte begrüßen verbesserten Rechtsschutz im Zivilprozess


Berlin (DAV). Mit der Reform der Zivilprozessordnung im Jahre 2001 wurde der § 522 Abs. 2 ZPO eingeführt. Seitdem kann das Berufungsgericht eine Berufung durch Beschluss zurückweisen. Dies hat zu einer Verkürzung des Rechtsweges für die Bürgerinnen und Bürger geführt. Daher begrüßt der Deutsche Anwaltverein (DAV) den heute vorgestellten Gesetzentwurf zur Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen bislang unanfechtbare Zurückweisungsbeschlüsse von Berufungsgerichten. Zwar gibt es keine Abschaffung dieser Vorschrift, aber immerhin soll das Rechtsmittel eben dieser Nichtzulassungsbeschwerde eingeführt werden. Damit wird einer langen Forderung des DAV entsprochen, der sich schon von Anfang an gegen die Einführung dieser Vorschrift gewandt hat.

"Für den Bürger war der Zugang zum Recht durch diese Vorschrift verkürzt. Durch die unterschiedliche Praxis an den Land- und Oberlandesgerichten ist die Frage, auf welche Weise ein erstinstanzliches Urteil überprüft wird, aus Sicht des Bürgers zum Lotteriespiel geworden", so Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident. Diesem Lotteriespiel werde nunmehr ein Ende gesetzt. Im konkreten Gesetzgebungsverfahren würde der DAV sich noch dafür einsetzen, eine für den Rechtsschutz der Bürger optimale Reform zu erreichen. Beispielsweise könnte in geeigneten Fällen eine mündliche Verhandlung sinnvoll sein.

Während in Bayern und Mecklenburg-Vorpommern die Quote der Zurückweisungen im Jahre 2006 bei über 50 Prozent lag, betrug sie in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen lediglich etwas über 20 Prozent. "Das ist nicht nachvollziehbar; das kann Niemandem erklärt werden. Das ist für den Rechtsstaat und sein Ansehen im Allgemeinen sowie der Akzeptanz der Justiz in ihrer gerichtlichen Entscheidung im Besonderen schädlich", so Ewer weiter. "Der Gerichtsort darf nicht über die Qualität des Rechtsschutzes und des Rechtsweges entscheiden", betont Ewer.

Die im Jahre 2001 eingeführte Vorschrift besagt, dass die Berufungsgerichte nach § 522 Abs. 2 ZPO verpflichtet sind, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn sie davon überzeugt sind, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar und ergeht ohne mündliche Verhandlung. Die geplante Neuregelung wird sicherstellen, dass nur dann durch Beschluss entschieden wird, wenn die mündliche Verhandlung wirklich entbehrlich ist.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 34/10 vom 24. November 2010
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 26. November 2010