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ZIVILRECHT/482: Reisepreisminderung - Lange Hosen beim Abendessen kein Grund (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 10. November 2010

Ressort: Ratgeber/Service/Recht/Reise

Lange Hosen sind kein Minderungsgrund


München/Berlin (DAV). Wenn man im Urlaub zum Abendessen in einem gehobenen Hotel eine lange Hose tragen muss, ist das noch lange keine Beeinträchtigung der Reise. Daher können die Betroffenen auch keine Reisepreisminderung vornehmen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München vom 16. Juni 2010 (AZ: 223 C 531810) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Ein Ehepaar buchte eine zehntägige Pauschalreise mit Halbpension nach Heraklion zum Preis von 2.074,00 Euro. Im Restaurant des Hotels wurde der Mann beim Abendessen darauf hingewiesen, dass er doch bitte statt der dreiviertel langen Hose eine lange tragen möge. Dadurch fühlte sich dieser ungerecht behandelt und bloßgestellt und verlangte 414,00 Euro zurück. Im Reisekatalog sei kein Hinweis auf den Kleiderzwang vorhanden gewesen. Ansonsten hätten sie den Urlaub auch nicht gebucht. Er und seine Ehefrau seien aus beruflichen Gründen im täglichen Leben auf das Tragen von geschäftsmäßiger Kleidung angewiesen und wollten sich daher gerade im Urlaub einer Kleiderordnung nicht unterwerfen.

Das Reiseunternehmen zahlte nicht, da es eines Hinweises im Katalog nicht bedurft hätte. Es sei selbstverständlich, in einem Hotel der gehobenen Mittelklasse in langen Hosen zum Abendessen zu erscheinen.

Die Klage des Ehepaars hatte keinen Erfolg. Die landestypische Verpflichtung, zum Abendessen in einem gehobenen Hotel eine lange Hose zu tragen, stelle keine Beeinträchtigung der Reise dar. Es sei gerade auch in südeuropäischen Ländern üblich, "zur Schonung des ästhetischen Empfindens anderer Hotelgäste" wenigstens abends lange Beinkleidung vorzuschreiben. Dies sei dem Gericht bekannt und dürfte auch dem Kläger geläufig sein. Die Wirksamkeit einer solchen Bekleidungsvorschrift hänge auch nicht davon ab, ob sie in der Katalogbeschreibung des Hotels aufgeführt sei. Es handele sich dabei um die Ausprägung lokaler Sitten und Gebräuche, die zumeist bekannt, aber zumindest hinzunehmen seien. Reiseveranstalter können nicht auf alle landestypischen Gebräuche, denen ein Reisender möglicherweise ausgesetzt sein könnte, in einem Katalog hinweisen. Wer nicht bereit sei, sich landestypischen Gebräuchen zu beugen, müsse zu Hause bleiben. Zudem sei eine geschäftsmäßige Kleidung nicht vorgeschrieben gewesen, sondern es sei lediglich eine lange Hose verlangt worden.

Informationen: www.anwaltauskunft.de


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 50/10 vom 10. November 2010
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. November 2010