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ZIVILRECHT/377: Im Skigebiet ist mit Glätte zu rechnen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 5. Januar 2009

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Im Skigebiet ist mit Glätte zu rechnen


Coburg/Berlin (DAV). Dem "Flachländer" droht wegen der generellen milderen Witterung das Gespür für Schnee und Eis abhanden zu kommen. Auch und gerade deswegen sollte er in Skigebieten Vorsicht walten lassen. Denn dort hat er mit Glätte zu rechnen. Wer gleichwohl als Fußgänger ausrutscht, hat relativ schlechte Aussichten, hierfür jemanden haftbar machen zu können. So wies das Landgericht Coburg am 30. April 2007 (AZ: 22 O 858/06) eine Klage einer Fußgängerin gegen eine Gemeinde auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.700 Euro ab. In Skigebieten sind die Kommunen nicht verpflichtet, Bereiche, die sich außerhalb der Bebauung mitten im Skigebiet befinden, zu räumen oder zu streuen, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft.

Die Klägerin und ihr Mann brachten ihren Nachwuchs zu Fuß zu einem Skikurs. Auf dem Rückweg vom Skilift zum Auto stürzte die Klägerin auf einer von Schnee und Eis bedeckten, der Kommune gehörenden Fläche so unglücklich, dass sie sich das Handgelenk brach. Verantwortlich dafür war ihrer Meinung nach die Gemeinde, die es versäumt habe, an der Stelle zu streuen, obwohl es sich um einen Zuweg zum Lift handelte. Sie wollte 2.700 Euro Schmerzensgeld erstreiten.

Allerdings ohne Erfolg. Das Landgericht Coburg verneinte eine Pflichtverletzung der Gemeinde. Auf Gehwegen außerhalb geschlossener Ortschaften bestehe ohnehin nur ganz ausnahmsweise eine Streupflicht. Für die Sturzstelle scheide eine solche aus, weil dort die Skifahrer mit angeschnallten Skiern zum Lift hin und von diesem weg unterwegs seien und sich auf abstumpfenden Mitteln regelmäßig die Ski beschädigen würden. Außerdem habe sich die Klägerin mitten in einem Skigebiet befunden, bei dem sich aufdränge, dass mit Glättegefahr zu rechnen ist. Der Klägerin half auch nicht, dass ihr Mann aussagte, man habe die einheitliche Eisfläche schon auf dem Hinweg nur mit Mühe überquert. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Klägerin sich damit sehenden Auges in die Gefahrenlage begeben. Dafür könne die Gemeinde nicht haftbar gemacht werden.

Über seine Rechte und Pflichten bei Unfällen klären Anwältinnen und Anwälte auf. Diese findet man bei der Deutschen Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis: 14 ct./min).


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 01/09 vom 5. Januar 2009
Tipps der Deutschen Anwaltauskunft, Januar 2009
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 7. Januar 2009