Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

ZIVILRECHT/364: Haftung für von Kerzen verursachten Schwelbrand (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 1. September 2008

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Wenn der Funke überspringt
- Haftung für von Kerzen verursachten Schwelbrand -


Coburg/Berlin (DAV). Wer Teelichter in seiner Wohnung anzündet, muss nicht zwangsläufig bei einem späteren Schwelbrand dafür haften. Erst wenn man die Kerzen unbeaufsichtigt lässt, hat man für den daraus entstehenden Schaden aufzukommen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg vom 30. April 2008 (AZ: 13 O 714/07) hervor, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Der Beklagte wollte mit Teelichtern für ein stimmungsvolles Ambiente im Wohnzimmer der Mietwohnung seiner damaligen Lebensgefährtin sorgen. Als die beiden zu späterer Stunde zu Bett gingen, hielten sie die Lichter für gelöscht. Nur wenige Minuten später vernahmen sie aber Brandgeräusche und entdeckten einen Schwelbrand im Wohnzimmer. Trotz raschen Eingreifens der alarmierten Feuerwehr entstand ein Sachschaden von 11.000 Euro, den die Brandversicherung des Miethauses erstattete und vom Beklagten wiederhaben wollte. Dieser habe durch das Entzünden der Teelichter den Brand verursacht.

Das Gericht wies die Klage der Brandversicherung ab. Zwar habe ein Brandsachverständiger festgestellt, dass das Feuer durch ein von der Fensterbank hinter die Couch gefallenes Teelicht verursacht wurde. Doch das Anzünden der Kerzen durch den Beklagten allein sei noch kein Grund, ihn für den späteren Wohnungsbrand verantwortlich zu machen. Die brennenden Kerzen seien nicht unbeaufsichtigt gewesen. Ob das Teelicht durch den Beklagten, seine Lebensgefährtin oder deren zeitweise auch anwesende Kinder herabgestoßen wurde, sei nicht mehr aufklärbar. Daher könne die Versicherung sich nicht beim Beklagten schadlos halten.

Wer Kerzenschein liebt, sollte diese aber nicht unbeaufsichtigt lassen. In diesem Fall konnte sich der Betroffene gegen den unberechtigten Anspruch der Versicherung wehren. Wer feststellen lassen möchte, welche Rechte er hat, sollte sich anwaltlicher Hilfe versichern. Anwältinnen und Anwälte in der Nähe zu den jeweiligen Rechtsgebieten benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis: 14 ct./min).


*


Quelle:
Pressemitteilung Nr. 49/08 vom 1. September 2008
Tipps des Monats September 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel.: 0 30/72 61 52-1 29, E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Sekretariat: Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52-1 49,
Christina Lehmann, Tel.: 030/72 61 52-1 39
Fax: 0 30/72 61 52-1 93
E-mail: schlaefke@anwaltverein.de; lehmann@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 5. September 2008