Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

ZIVILRECHT/342: Kein Schadensersatz bei Sturz des Autos in den Fluß (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 7. Mai 2008

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Sperre an Fähranleger nicht erforderlich - kein Schadensersatz bei Sturz des Autos in den Fluss


Karlsruhe/Berlin (DAV). Ein Betreiber einer Autofähre erfüllt seine Sorgfaltspflicht, wenn er mittels Schildern und Beleuchtung an dem Fähranleger auf die besonderen Gefahren hinweist. Die Absperrung des Fähranlegers mit Hilfe einer Kette oder Schranke ist nicht notwendig. Stürzt ein Auto am Ufer dennoch in den Fluss, muss der Fährbetreiber keinen Schadensersatz zahlen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. März 2007 (AZ: 22 U 5/06 RhSch), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Eine Autofahrerin wollte während der Dunkelheit auf eine Autofähre fahren. Der Fähranleger war mit mehreren Warnschildern gekennzeichnet und beleuchtet. Da keine Schranke, Kette oder Ampel vorhanden war, war sie davon ausgegangen, dass die Fähre bereits die Anlegestelle erreicht hat. Als sie auf der Anlegerampe war, habe sie plötzlich nichts mehr gesehen und das Auto gestoppt. Dennoch sei sie mit den Rädern über das Ende der Rampe gerutscht und langsam vornüber in den Rhein gefallen. Sie konnte sich geistesgegenwärtig retten, wollte allerdings vom Fährbetreiber Schadensersatz haben.

Diesem Anliegen erteilten die Richter eine Absage. Zwar sei Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz anderer an Gefahrenstellen zu treffen. Dies dürfe allerdings nicht als Pflicht zur völligen Gefahrloshaltung der Verkehrswege missverstanden werden. Diese Pflicht endet dort, wo die Vermeidung der Gefahr vom Verkehrsteilnehmer selbst erwartet werden könne. Vor dem "Rhein-Sturz" habe es in diesem Fall mehrere Warnungen und eine Beleuchtung auf der Stahlrampe gegeben. Auch ginge die Verkehrserwartung nicht so weit, dass mit einer Kette oder Schranke während der allgemeinen Fährbetriebsstunden zu rechnen sei. Es sei bei zahlreichen Rheinfähren üblich, dass keine Absperrungen der jeweiligen Landerampen vorgenommen werden würden. Zudem sei die Klägerin mit den örtlichen Gegebenheiten gut vertraut gewesen, so dass dem Fährbetreiber keine Schuld anzulasten sei.

Ob und in welchem Umfang man Ansprüche bei kleineren oder größeren Unfällen hat, klärt ein Anwalt. Versicherungs- oder Verkehrsrechtler in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis: 14 ct./min). Oder Sie suchen selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de.


*


Quelle:
Pressemitteilung Nr. 26/08 vom 7. Mai 2008
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft, Monat Mai 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 9. Mai 2008