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ZIVILRECHT/340: Krankentagegeld - BGH stärkt Schutz Arbeitsloser (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht - Berlin, 16. April 2008

Krankentagegeldversicherung: BGH stärkt den Schutz von Arbeitslosen


Karlsruhe/Berlin (DAV). Wer längere Zeit arbeitslos ist, bekommt häufig zusätzliche Probleme, wenn er eine private Krankentagegeldversicherung unterhält. Denn die Versicherer sehen in ihren Bedingungen vor, dass die Versicherungsfähigkeit entfällt, wenn man nicht mehr in einem festen Anstellungsverhältnis steht, also arbeitslos ist.

Dies musste auch ein 54jähriger erfahren, der 12,5 Monate nach der Entlassung durch seinen Arbeitsgeber einen Unfall hatte und wegen der erlittenen Verletzungen 8 Monate arbeitsunfähig war. Sein Versicherer verweigerte das Krankentagegeld mit der Begründung, dass nach den Versicherungsbedingungen der Versicherungsvertrag mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls geendet habe. Zu Unrecht, erklärt Rechtanwalt Arno Schubach, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Hinweis auf ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 27. Februar 2008 (AZ: IV ZR 219/06): "Der BGH hat entschieden, dass solche Regelungen in Versicherungsbedingungen unwirksam sind, weil sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen. Auch derjenige, der seinen Arbeitsplatz verliert und arbeitslos wird, bleibt in seiner Krankentagegeldversicherung abgesichert."

Schubach betont, dass dies auch dann gilt, wenn der Versicherungsnehmer längere Zeit, auch über Jahre, keinen neuen Arbeitsplatz findet: "Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass die bloße Dauer der Arbeitslosigkeit keine Rolle spielt. Die Versicherungsfähigkeit entfällt erst dann, wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer eine neue Tätigkeit als Arbeitnehmer nicht mehr aufnehmen will oder aufgrund objektiver Umstände festgestellt werden kann, dass die Arbeitsuche trotz ernsthafter Bemühungen ohne Erfolg bleiben wird." Es reicht dabei nicht, dass der Versicherer dies behauptet, er muss dies vor Gericht nachweisen.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 Euro pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.


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Quelle:
Pressemitteilung VersR 04/08 vom 16. April 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 18. April 2008