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ZIVILRECHT/330: Bundestag mit Reform im Insolvenzrecht befaßt (BMJ)


Bundesministerium der Justiz - Berlin, 14. Februar 2008

Bundestag befasst sich mit Reform im Insolvenzrecht


Der Deutsche Bundestag hat heute in 1. Lesung einen von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf zur Reform im Insolvenzrecht beraten. Der Entwurf sieht eine Vereinfachung des Insolvenzverfahrens für Verbraucher, eine Regelung zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen sowie eine Stärkung der Gläubigerposition im Insolvenzverfahren vor.

"Die Ursachen von Überschuldung sind vielfältig. Häufig sind es unvorhersehbare Schicksalsschläge im beruflichen oder privaten Bereich, die zu erheblichen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen. Mit der Reform bieten wir dem ehrlichen Schuldner eine echte Chance, sich selbst aus der Schuldenfalle zu befreien. Wir berücksichtigen in besonderem Maße die Belange der Verbraucher, indem wir das Entschuldungsverfahren vereinfachen und damit unbürokratischer als bisher einen sozial gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und seiner Gläubiger ermöglichen.

Der Gesetzentwurf stärkt außerdem die Interessen von Lizenznehmern im Falle der Insolvenz des Lizenzgebers. Wie in anderen großen Exportstaaten werden Lizenzen auch bei uns insolvenzfest sein, da künftig Lizenzveträge nicht mehr dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters unterliegen. Dadurch verbessern wir die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland und sichern Arbeitsplätze im Interesse unserer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.


A. Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren

I. Ausgangslage: Insolvenzordnung von 1999 - redliche Schuldner erhalten eine Chance für einen Neubeginn

Seit 1999 gibt es die Möglichkeit der so genannten Restschuldbefreiung. Von den im Insolvenzverfahren nicht bezahlten Schulden wird jeder befreit, der sechs Jahre lang unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten Treuhänders versucht, so viel Geld wie möglich an die Gläubiger zurückzuzahlen. Im Gegenzug darf während dieser Zeit kein Gerichtsvollzieher den Besitz des Schuldners pfänden, beispielsweise Geld oder teure Elektrogeräte. Der Arbeitgeber des Schuldners hat den pfändbaren Teil des Einkommens - bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten sind das zur Zeit alle Beträge ab 990 Euro - an den Treuhänder abzuführen. Der verteilt das eingegangene Geld einmal jährlich an die Gläubiger. Läuft das Verfahren in dieser Weise korrekt ab, werden die verbliebenen Schulden nach 6 Jahren gestrichen.

II. Warum brauchen wir ein vereinfachtes Entschuldungsverfahren?

o Unser heutiges Verbraucherinsolvenzverfahren ist gut - aber es ist zu kostenintensiv und zu bürokratisch in Anbetracht der Tatsache, dass 80 % der Schuldner masselos sind, also keine relevanten Einkünfte von ihnen zu erwarten sind. Rechtspfleger und Insolvenzrichter beklagen den hohen Verwaltungsaufwand, der die Entschuldung oft verzögert.

o Die Bundesländer klagen zudem über die finanzielle Belastung durch die Stundung der Verfahrenskosten, wie sie das geltende Recht vorsieht. Pro Verbraucherinsolvenzverfahren betragen die Kosten rund 2300 Euro. Diese soll eigentlich der Schuldner tragen. Ist er jedoch mittellos, muss die Justizkasse der Länder einspringen und das Geld im Wege der Stundung vorstrecken.

o Das Insolvenzverfahren dient dazu, vorhandenes Vermögen des Schuldners zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger zu verwerten und den Erlös zu verteilen. Ist ein Schuldner nachweislich mittellos, verfehlt das Insolvenzverfahren aber seinen Zweck. In dieser Situation ist es ausreichend, wenn eine sorgfältige Ermittlung der Vermögensverhältnisse des Schuldners erfolgt.

o Das Verfahren soll nicht nur einen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und seiner Gläubiger bieten. Es muss sozial gerecht sein und die allgemeinen Interessen des Wirtschaftsverkehrs berücksichtigen.

III. Eckpunkte des vereinfachten Entschuldungsverfahrens bei mittellosen Schuldnern

1. Gang des Verfahrens

Nach geltendem Recht ist eine Restschuldbefreiung nur während bzw. nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens möglich. Kann der Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht zahlen, werden sie ihm bislang gestundet. Künftig soll bei Mittellosigkeit des Schuldners ein Insolvenzverfahrens nicht mehr stattfinden. Vielmehr kann das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abweisen und unmittelbar in das Verfahren der Restschuldbefreiung übergehen.

Das vereinfachte Entschuldungsverfahren passt sich nahtlos in das geltende Insolvenzverfahren ein. Da keine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist, kann der Schuldner, sofern er nicht unternehmerisch tätig ist, einen Eröffnungsantrag beim Amtsgericht stellen. Dazu muss er eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle vorlegen, aus der sich ergibt, dass eine Einigung mit den Gläubigern entweder ergebnislos versucht oder - so im künftigen Recht - eine solche offensichtlich aussichtslos war. Im Rahmen dieses Bescheinigungsverfahrens wird der Schuldner das umfangreiche Formular, das detailliert seine Vermögensverhältnisse abfragt, gemeinsam mit der geeigneten Person oder Stelle ausfüllen. "Geeignete Personen" für die Beratung der Schuldner sind etwa Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater. Wer als "geeignete Stelle" in Betracht kommt, legt jedes Bundesland selbst fest. Staatliche Schuldnerberatungsstellen sind ein Beispiel (Adressen unter www.forum-schuldnerberatung.de).

Hat der Schuldner einen Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung gestellt und reicht sein Vermögen voraussichtlich nicht aus, die Verfahrenskosten zu decken, bestellt das Gericht regelmäßig einen vorläufigen Treuhänder, mit dem der Schuldner die Formulare für das Entschuldungsverfahren ausfüllt. Nach eingehender Belehrung durch den vorläufigen Treuhänder hat der Schuldner an Eides statt die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu versichern. Wird danach der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgelehnt, werden die Gläubiger im Wege der öffentlichen Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass sie die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen können, sofern ein Versagungsgrund vorliegt. Eine Versagung wäre etwa gerechtfertigt, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde oder ihm in den letzten 10 Jahren bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt wurde. Liegt kein Versagungsgrund vor, so kündigt das Gericht die 6-jährige Wohlverhaltensperiode an. In dieser Zeit treffen den Schuldner die gleichen Obliegenheiten wie in einem normalen Restschuldbefreiungsverfahren. Er hat sich also insbesondere um eine bestmögliche Befriedigung seiner Gläubiger zu bemühen. Gleichzeitig wird der vorläufige Treuhänder nun endgültig bestellt. An ihn muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens abtreten. Nach Ablauf von 6 Jahren können die Gläubiger ihre Forderungen nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen.

2. Neues Vermögen des Schuldners

Kommt der Schuldner während dieser 6-jährigen Wohlverhaltensperiode zu neuem, unvorhergesehenem Vermögen (z. B. neuer Arbeitsplatz, Erbschaft) gilt folgendes Prozedere:

o Erzielt der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode pfändbare Einkünfte, die an den Treuhänder abgetreten wurden, so werden zunächst die Verfahrenskosten bezahlt. Das weitere Verfahren bestimmt sich danach, ob die eingegangenen Gelder ihrer Höhe nach eine Verteilung an die Gläubiger rechtfertigen oder ob die Erstellung eines Verteilungsverzeichnisses über ein Feststellungsverfahren unverhältnismäßig wäre.

o Ordnet das Gericht ein besonderes Feststellungsverfahren an - etwa, wenn der Schuldner eine Erbschaft über 10.000 Euro gemacht hat - so werden die Gläubiger öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen beim Treuhänder anzumelden. Die Feststellung der einzelnen Forderungen erfolgt dann wie in einem Insolvenzverfahren.

3. Kostenbeteiligung des Schuldners

Es ist geboten und gerechtfertigt, den Schuldner, der die Rechtswohltat einer umfassenden Schuldbefreiung erhalten will, in einem bescheidenen Umfang an den Verfahrenskosten zu beteiligen. Vorgesehen sind ein Kostenbeitrag von 25 Euro zu Beginn des Verfahrens und laufende Zahlungen in Höhe von 13 Euro pro Monat während der Wohlverhaltensperiode. Damit sollen ein Teil der Verfahrenskosten und die Kosten für den Treuhänder abgedeckt werden.

4. Vorteile dieses Verfahrens

Gegenüber alternativen Entschuldungsmodellen und gegenüber dem geltenden Recht, das eine Stundung der Verfahrenskosten kennt, hat dieses vereinfachte Entschuldungsverfahren erhebliche Vorteile:

o Das Verfahren ist in das geltende Recht eingebettet, ohne dass ein zusätzliches Sonderverfahren vorgesehen werden muss. Der Regelungsaufwand ist deshalb gering, das neue Verfahren schlank und unaufwändig.

o Über eine Kostenbeteiligung wird dem Schuldner deutlich gemacht, dass er nur über gewisse Eigenanstrengungen eine Entschuldung erreichen kann. Eine Entschuldung zum Nulltarif soll es künftig nicht mehr geben.

Dafür erhält der Schuldner

o den Schutz vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen während der 6-jährigen Wohlverhaltensphase,

o eine umfassende Entschuldung nach sechs Jahren.

Zudem reduziert das vereinfachte Entschuldungsverfahren die Verfahrenskosten von heute ca. 2300 Euro auf rund 750 Euro je Verfahren bei Verbrauchern und von ca. 3900 Euro auf rund 1470 Euro bei gescheiterten Unternehmern und führt zu einer voraussichtlichen Kosteneinsparung bei den Ländern in Höhen von über 100 Mio Euro pro Jahr.


B. Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen

Ausgangslage: Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung unterliegen Lizenzverträge dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters. Lehnt der Insolvenzverwalter in Ausübung dieses Wahlrechts die Erfüllung des Vertrages ab, gestaltet sich das Vertragsverhältnis um und dem Vertragspartner steht nur noch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung als einfache Insolvenzforderung zu. Er wird damit auf eine in der Regel sehr geringe Quote verwiesen.

Beispiel:

Ein kleines Unternehmen entwickelt ein neues Verfahren für die Proteinsynthese und lässt sich dieses patentieren. Auf der Grundlage dieses Patents räumt es einem gro- ßen Unternehmen eine Lizenz zur Nutzung des Verfahrens ein, das im Vertrauen auf den Vertrag ein neues Medikament zur Marktreife bringt, was erhebliche finanzielle Aufwendungen erfordert. Der Patentinhaber wird insolvent. Im Insolvenzverfahren macht der Insolvenzverwalter zur Anreicherung der Insolvenzmasse von seinem Recht Gebrauch, den Lizenzvertrag mit dem Unternehmen zu beenden und die Lizenz zu einem erheblich höheren Preis an ein Konkurrenzunternehmen zu vergeben. Folge ist, dass der erste Lizenznehmer sein neues Medikament nicht weiter vertreiben kann und ihm hierdurch ein Schaden entsteht, der im Regelfall wegen der hohen Forschungs- und Entwicklungskosten bis zur Marktreife eines Medikaments einen mehrfachen Millionenbetrag ausmacht.

Die Bundesregierung trägt den berechtigten Sorgen der lizenznehmenden Unternehmen im Hinblick auf ihre Wettbewerbsfähigkeit Rechnung und passt die Rechtslage in Deutschland an die anderer Länder, wie USA und Japan, an. Lizenzen sollen deshalb auch im deutschen Recht künftig insolvenzfest ausgestaltet sein:

o Der Lizenzvertrag unterliegt künftig nicht dem Wahlrecht des Verwalters; er behält im Insolvenzverfahren seine Gültigkeit. Die Masse hat nur die Nebenpflichten zu erfüllen, die für eine Nutzung des geschützten Rechts unumgänglich sind.

o Bei einem krassen Missverhältnis zwischen der vereinbarten und einer marktgerechten Vergütung kann der Verwalter eine Anpassung verlangen. In diesem Fall hat der Lizenznehmer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung.

Mit dieser differenzierten Lösung wird dem zentralen Interesse des Lizenznehmers Rechnung getragen, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein ungestörtes Fortlaufen des Lizenzvertrages zu erreichen, ohne dadurch das Interesse der Insolvenzgläubiger an einer möglichst hohen Quote zu vernachlässigen.


C. Stärkung der Gläubigerposition im Insolvenzverfahren

Schließlich enthält der heute vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf Regelungen, die die Position der Gläubiger im Insolvenzverfahren stärkt.

Ausgangslage: Die zunehmende Zahl von Regelinsolvenzverfahren in den letzten Jahren führte zu vermehrten Forderungsausfällen insbesondere der Finanzämter und Sozialversicherungsträger. Gerade die Situation öffentlich-rechtlicher Gläubiger ist im Insolvenzverfahren vor allem dadurch gekennzeichnet, dass ihre Forderungen fortlaufend Monat für Monat auch in der Krise des Schuldners entstehen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass Verluste nur dadurch vermieden werden können, dass über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Voraussetzung hierfür ist die möglichst frühzeitige Stellung des Insolvenzantrags sowie die Eröffnung des Verfahrens.

Wesentliche Leitlinien des Gesetzentwurfs:

Die im Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen berücksichtigen strikt den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung; d.h. Sondervorschriften für den Fiskus und die Sozialkassen werden nicht geschaffen.

Folgende Änderungen sind vorgesehen:

o In Paragraph 14 InsO wird eine Regelung geschaffen werden, die wiederholte Anträge durch einen Gläubiger vermeidet. Durch diese auf Sozialversicherungsträger zugeschnittene Regelung wird sichergestellt, dass ein einmal gestellter Insolvenzantrag nach Zahlung der Außenstände nicht - wie bisher - für erledigt erklärt oder zurückgenommen werden muss. Für Forderungen, die Kraft öffentlichen Rechts immer wieder erneut entstehen, behält der Antrag deshalb seine Wirksamkeit, auch wenn die Forderung des Antrag stellenden Gläubigers erfüllt wurde.

o Schaffung einer Vorschusspflicht für die Verfahrenskosten für solche Personen, die - wie etwa Geschäftsführer einer GmbH - zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet sind und diese Pflicht schuldhaft verletzt haben. Die Zahlung des Vorschusses können sowohl der vorläufige Insolvenzverwalter als auch die Gläubiger verlangen (vgl. Paragraph 26 Abs. 4 InsO-E).

o Klarstellung in Paragraph 55 Abs. 2 InsO, dass Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter im Wege einer von dem Insolvenzgericht erteilten Einzelermächtigung begründet wurden, einschließlich der hierdurch entstehenden Steuer, als Masseverbindlichkeiten angesehen sind.

o Einführung eines neuen Versagungsgrundes bei der Restschuldbefreiung für Schuldner die Eigentums- oder Vermögensdelikte begangen haben oder wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurden.

o Versagung der Restschuldbefreiung für einen Schuldner, der als vertretungsberechtigtes Organ einer Gesellschaft oder als deren Gesellschafter den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig gestellt hat.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Bei zügigem Verlauf der Beratungen im Deutschen Bundestag kann mit einem Inkrafttreten Ende 2008 gerechnet werden.

Den Regierungsentwurf finden Sie unter
www.bmj.de/verbraucherinsolvenz
zum download.


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Quelle:
Pressemitteilung vom 14.02.2008
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
des Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer
Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning Plöger, Christiane Wirtz
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. Februar 2008