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ZIVILRECHT/313: Falsche Kilometerangabe - Rücktritt vom Vertrag (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), Monat Dezember - Berlin, 11. Dezember 2007

Ressort: Justiz/Verkehr

Falsche Kilometerangabe beim Gebrauchtwagen ist Grund für Rücktritt vom Kaufvertrag


Rostock/Berlin (DAV). Wird beim Kauf eines Gebrauchtwagens der Kilometerstand in den Kaufvertrag mit aufgenommen, ist damit die Laufleistung durch den Verkäufer garantiert, sofern er nichts anderes erklärt. Stellt sich die Laufleistung später als falsch heraus, kann der Kaufvertrag rückgängig gemacht werden. So das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 11. Juli 2007 (AZ: 6 U2/07), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Kläger erwarb 2004 vom Verkäufer einen Gebrauchtwagen. Der Kilometerstand war im Kaufvertrag mit 77.602 Kilometern angegeben worden. Tatsächlich hatte der Tachometer die Laufleistung jedoch fehlerhaft angezeigt. Aus dem Kaufvertrag ergab sich nicht, dass der Verkäufer für die notierte Laufleistung keine Gewähr übernehmen wollte. Der Käufer war der Meinung, dass der Verkäufer die Laufleistung versichert habe und nun für die höhere Laufleistung einstehen müsse, da das Fahrzeug auch weniger wert wäre. Aus diesem Grund wollte er den Vertrag rückgängig machen. Das Landgericht Neubrandenburg urteilte, dass der Käufer nicht davon ausgehen konnte, dass der Verkäufer um jeden Preis die Höhe der Laufleistung garantieren wollte. Ein Rücktritt käme deshalb nicht in Betracht.

In der nächsten Instanz gewann der Kläger jedoch teilweise. Das Oberlandesgericht Rostock urteilte, dass der Käufer die Rückgängigmachung des Kaufes verlangen könne. Die Angabe der Laufleistung eines Gebrauchtwagens gebe auch Auskunft über den allgemeinen Erhaltungszustand und damit über den Wert. Damit garantiere der Verkäufer, der die Laufleistung ausdrücklich benennt, auch, dass das Auto den entsprechenden Wert habe. Wenn der Verkäufer den Kilometerstand kommentarlos in den Kaufvertrag übernehme, müsse er sich auch an dieser Erklärung festhalten lassen. Dann stelle die Nennung eine Garantie dar, auf die sich der Käufer auch verlassen könne. Liegt die Eigenschaft nicht vor oder geht der Käufer von diesen falschen Voraussetzungen aus, könne er vom Kaufvertrag zurücktreten.

Wenn der Verkäufer mehr verspricht als er hält, muss man seine Ansprüche durchsetzen. Dabei hilft ein Anwalt. Einen Anwalt in der Nähe findet man unter www.verkehrsanwaelte.de oder bei der Deutschen Anwaltsauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct/min).


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 46/07 vom 11. Dezember 2007
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
im Deutschen Anwaltverein, Monat Dezember
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 13. Dezember 2007