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ZIVILRECHT/305: Arzttermin kurzfristig abgesagt - keine Folgen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft, Monat November 2007 - Berlin, 2. November 2007

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Kurzfristige Absage eines Arzttermins bleibt ohne Folgen


Berlin (DAV). Wer einen Behandlungstermin bei seinem Kieferchirurgen kurzfristig absagt, muss diesem für die ausgefallene Behandlung nicht unbedingt ein Honorar zahlen oder Schadensersatz leisten. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. April 2007 (AZ: 1 U 154/06) hervor.

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall hat ein Patient wegen eines Gerichtstermins kurzfristig seinen Besuch bei dem Arzt abgesagt. Hierfür wollte der Mediziner Schadensersatz. Vor Gericht wies er darauf hin, dass im Rahmen der Erstbehandlung jeder Patient von ihm schriftlich den Hinweis erhalte, Terminabsagen mindestens 24 Stunden vorher mitzuteilen, da anderenfalls eine Ausfallzeitgebühr berechnet werden könne. Dies geschehe vor dem Hintergrund, dass sonst die freigewordene Zeit nicht anderweitig gewinnbringend zu nutzen sei.

Im zugrunde liegenden Fall war der Arzttermin jedoch nur vier Stunden zuvor abgesagt worden. Der Patient habe zwar durch die kurzfristige Absage schuldhaft eine vertragliche Pflicht verletzt, ein dadurch verursachter Schaden müsse jedoch schlüssig dargetan werden, so das Gericht. Den Schaden allein nach dem der nutzlosen Zeit entsprechenden durchschnittlichen Umsatz der Praxis zu berechnen, reiche grundsätzlich nicht aus. Um von einem Schaden ausgehen zu können, müsse als zumindest wahrscheinlich angenommen werden, dass bei rechtzeitiger Absage der Arzt auch tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, andere Patienten zu behandeln. Hierzu hatte der Mediziner aber keine Ausführungen gemacht. Eine Verpflichtung zur Zahlung eines Behandlungshonorars bestehe ebenfalls nicht, da durch eine einvernehmliche Terminverlegung der zunächst vereinbarte Behandlungstermin aufgehoben wurde.

Zur Prüfung, ob Schadensersatzansprüche bestehen oder ob diese abgewehrt werden können, sollte man sich anwaltlicher Hilfe versichern. Anwälte für alle Rechtsgebiete finden Sie bei der Deutschen Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (14 Cent pro Minute).


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 63/07 vom 2. November 2007
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft, Monat November 2007
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 3. November 2007