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ZIVILRECHT/263: Darlehensrückzahlungsanspruch genau begründen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - März 2007

Tipps der Deutschen Anwaltauskunft - Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Rückzahlungsanspruch eines Darlehens genau begründen


Berlin (DAV). Wer anderen Geld pumpt und es wiederhaben will, muss in einem Prozess genau darlegen und beweisen, dass es sich um ein Darlehen gehandelt hat. Der Geldgeber muss hinreichend darlegen, dass es sich nicht um eine Schenkung, sondern um ein Darlehen gehandelt hat, so das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 8. Februar 2006 (AZ 25 U 32/05).

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall lieh die wohlhabende Tante ihrem Neffen und deren Ehefrau, die mittlerweile getrennt leben, Geld. Zwischen den Beteiligten wurde ein Darlehensvertrag über den Betrag von 56.242,11 EUR (110.000,00 DM) geschlossen. Nach der Trennung der beiden Eheleute wollte sie das Geld wiederhaben. Sie bekam jedoch nur 25.564,59 EUR (50.000,00 DM) vom Gericht zugesprochen.

Nach Ansicht der Richter ist es ganz wesentlich, in einem solchen Prozess nachvollziehbar darzulegen, dass es sich bei den geflossenen Beträgen um ein Darlehen gehandelt habe. hat. Insbesondere müsse dem Empfänger klar sein, dass es sich nicht um eine Schenkung gehandelt hat. Der einfache Hinweis, dass die Tante den beiden schon "Geld pumpen würde" bzw. die beiden bei ihr "Kredit hätten", reiche nicht aus. So sei auch nicht über die Rückzahlungsmodalitäten gesprochen worden. Dass nicht unbedingt mit einer Rückzahlungsverpflichtung zu rechnen war, ergäbe sich daraus, dass die Tante das Geld erst nach der Trennung der Eheleute zurückgezahlt haben wollte. Allein die sich aus der Klageschrift ergebenden 25.564,59 EUR (50.000,00 DM) stünden ihr zu.

Welche Rechte und Pflichten man hat und wie man sie durchsetzen kann, erläutert eine Anwältin bzw. ein Anwalt. Zu den verschiedenen Rechtsgebieten benennt die Deutsche Anwaltauskunft den Experten in der Nähe unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 EUR/min.) oder man sucht selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de .


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 18/07 vom 12. März 2007
Tipps der Deutschen Anwaltauskunft, Monat März 2007
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 14. März 2007