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ZIVILRECHT/259: Haftpflicht muß auch Feuerwehreinsatz ersetzen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps Monat Februar 2007

Haftpflichtversicherungen müssen auch die Kosten des
Feuerwehreinsatzes ersetzen


Berlin (DAV). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 20. Dezember 2006 (Aktenzeichen IV ZR 325/05) klargestellt, dass die Kfz-Haftpflichtversicherer auch die Kosten zu ersetzen haben, die dadurch entstehen, dass die Feuerwehr ein brennendes Auto löscht und für die Abbindung von auslaufendem Öl sorgt.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall war ein Traktor in Brand geraten. Dabei lief Öl aus der Zugmaschine aus und verunreinigte die Straße und auch das angrenzende Erdreich. Die Haftpflichtversicherung weigerte sich, die Kosten des Feuerwehreinsatzes zu übernehmen, da nach Paragraph 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB) nur Ansprüche versichert sind, "die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts" erhoben werden. Der Leistungsbescheid wegen des Feuerwehreinsatzes stelle rechtlich einen Verwaltungsakt dar, so dass insoweit kein Versicherungsschutz bestehe. Der BGH hat die Versicherung zur Erstattung der angefallenen Kosten verurteilt, da der Versicherte für die entstandenen Schäden zunächst selbst haftet und auch verpflichtet ist, eine Ausweitung des Schadens zu verhindern. Wenn diese Aufgabe des Versicherungsnehmers von der Feuerwehr übernommen werde, sei dies genau so zu behandeln, wie wenn er selbst den Brand gelöscht und das Eindringen des auslaufenden Öls in das Erdreich verhindert hätte.

Rechtsanwalt Dr. Hubert W. van Bühren, Vorsitzender der DAV Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht, hält die Entscheidung für sachgerecht. Nach dem Gesetz ist ein Versicherer verpflichtet, die Kosten zu ersetzen, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass er den Eintritt oder die Ausweitung eines versicherten Schadens verhindert ("Rettungskosten"). Nach dieser Vorschrift werden Kraftfahrern auch die Schäden ersetzt, die beispielsweise dadurch entstehen, dass bei einem Ausweichmanöver vor Haarwild das versicherte Fahrzeug beschädigt wird.

Betroffene, die Ärger mit der Versicherung haben, sollten sich anwaltlich beraten lassen. Versierte Anwältinnen und Anwälte im Versicherungsrecht benennt die Deutsche Anwaltauskunft bundesweit unter der einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,14 EUR pro Minute), oder man sucht selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 10/07 vom 9. Februar 2007
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Tipps der Deutschen Anwaltauskunft, Monat Februar 2007
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 13. Februar 2007