Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 11. Oktober 2019
Straße ungeeignet - Anwohnerklage gegen Fahrradstraße erfolgreich
Hannover/Berlin (DAV). Eine Fahrradstraße ist vielleicht wünschenswert, darf aber nicht überall eingerichtet werden. Ist auch der Autoverkehr erlaubt, muss die Fahrgasse ausreichend breit sein. Ist das nicht der Fall, kann ein Anwohner durchsetzen, die Fahrradstraße zu untersagen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 17. Juli 2019 (AZ: 7 A 7457/17) hin. Die Stadt durfte die Fahrradstraße in einem bestimmten Bereich aus Sicherheitsgründen nicht einrichten.
Die Gemeinde hatte eine Straße zur Fahrradstraße erklärt und sie auch für den Autoverkehr in beide Richtungen freigegeben. Das gesamte Wohngebiet war bereits eine 30 km/h Zone. Ein Anwohner wandte sich mit Blick auf ein bestimmtes Teilstück dagegen.
Mit seiner Klage war er erfolgreich. Das Teilstück durfte keine Fahrradstraße sein. Die Gründe lagen vor allem in den Vorschriften für eine Fahrradstraße:
Das Gericht hielt an der Stelle eine Fahrradstraße aus Sicherheitsgründen für nicht möglich. Die Einrichtung einer Fahrradstraße erfolge zum Schutz der Radfahrer und sie müsse zwingend erforderlich sein. Nach einer Ortsbesichtigung sah das Gericht die Voraussetzungen hier jedoch als nicht gegeben. Der Abschnitt sei für einen Begegnungsverkehr von Rädern - womöglich nebeneinander - und Kraftfahrzeugen viel zu eng. Der notwendige seitliche Mindestsicherheitsabstand zu entgegenkommenden Radfahrern könne nicht eingehalten werden. Die Anordnung einer Fahrradstraße mit enger Fahrgasse bei gleichzeitiger Zulassung gegenläufigen Kraftfahrzeugverkehrs beseitige keine Gefahrenlage, sondern verschärfe sie.
Information: www.verkehrsrecht.de
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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 42/19 vom 11. Oktober 2019
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. Oktober 2019
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