Schattenblick → INFOPOOL → RECHT → FAKTEN


VERKEHR/697: Fahrverbot nach Nötigung und Beleidigung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 16. August 2017

Ressort: Justiz/Verkehr

Fahrverbot nach Nötigung und Beleidigung


München/Berlin (DAV). Wer im Straßenverkehr andere nötigt und beleidigt, muss mit einer Geldstrafe sowie mit einem Fahrverbot rechnen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 6. Dezember 2016 (AZ: 942 Cs 412 Js 230288/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Ein Rentner fuhr mit seinem Auto, als er feststellte, dass auf seiner Fahrbahn ein Pkw parkte. Er wechselte auf die Gegenfahrbahn, um daran vorbeizufahren. Auf der Gegenfahrbahn kam ihm ein Radfahrer entgegen. Auf Höhe des in zweiter Reihe parkenden Pkw kamen sie zu stehen. Der Rentner wollte den Radfahrer zum Ausweichen zwingen und fuhr auf ihn zu. Dann drohte er, ihn umzufahren und nannte ihn ein "Arschloch".

Vor Gericht bestätigten Zeugen diesen Sachverhalt. Das Gericht berücksichtigte, dass sich die Situation vor Ort aufgeschaukelt hatte, aber ebenso, dass der Rentner bereits zweimal wegen Nötigung verurteilt worden war. Nach Auffassung des Gerichts geht der Rentner immer wieder nachlässig mit den Verkehrsregeln um. Daher verhängte es ein Fahrverbot von einem Monat. Außerdem wurde er zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.

Information: www.verkehrsrecht.de

*

Quelle:
Pressemitteilung VerkR 21/17 vom 16. August 2017
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Sekretariat:
Manja Jungnickel, Tel.: 0 30/72 61 52 - 139
Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52 - 149
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 17. August 2017

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang