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VERKEHR/679: Kein Abzug der Mehrwertsteuer bei Autokauf von Privat (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 21. Februar 2017

Ressort: Justiz/Verkehr

Kein Abzug der Mehrwertsteuer bei Autokauf von Privat


Celle/Berlin (DAV). Die Kaskoversicherung muss nach einem Verkehrsunfall auch die Kosten für die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs übernehmen. Wird das Fahrzeug privat gekauft, darf sie nicht den Wert der Mehrwertsteuer abziehen. Auch nicht, wenn bei diesem Privatkauf keine Umsatzsteuer angefallen ist. Lag der Kaufpreis über dem Brutto-Wiederbeschaffungswert, muss sie letzteren auch erstatten. Über dieses Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Oktober 2016 (AZ: 8 U 111/16) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Nach einem Totalschaden kaufte der Kläger ein Auto aus Privathand. Der Wiederbeschaffungswert war mit 60.000 Euro angegeben. Der Preis des neuen Autos lag über dem Brutto-Wiederbeschaffungswert (64.500 Euro netto). Die Kaskoversicherung zog die Mehrwertsteuer ab und berief sich darauf, dass diese nur erstattet werde, wenn und soweit sie tatsächlich anfalle. Eine Mehrwertsteuer beziehungsweise Umsatzsteuer falle dann nicht an, wenn das Auto beispielsweise nicht von einem Händler gekauft worden sei.

Der Kläger bekam vor Gericht Recht. Die Versicherung müsse auf den Kaufpreis den Brutto-Wiederbeschaffungswert erstatten. Die Mehrwertsteuer dürfe sie nicht abziehen. Die in Versicherungsverträgen enthaltenen Klauseln, dass die Mehrwertsteuer nur erstattet wird, wenn und soweit sie tatsächlich anfällt, würden die meisten Versicherten so verstehen, dass dieses nur für eine fiktive Abrechnung gelte - also kein neues Fahrzeug gekauft oder es nicht repariert werde. In diesem Fall habe aber der Kläger auf der Basis der tatsächlich aufgewandten Kosten abgerechnet. Daher stünde ihm auch tatsächlich der Brutto-Wiederbeschaffungswert zu. Ein Versicherungsnehmer dürfe davon ausgehen, dass ihm der aufgewendete Kaufpreis ohne Abzug im Hinblick auf eine Mehrwertsteuer erstattet werde. Es sei auch nicht im Interesse des Versicherers, dass das Ersatzfahrzeug (umsatzsteuerpflichtig) von einem Kfz-Händler erworben werde.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 04/17 vom 21. Februar 2017
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 22. Februar 2017

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