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VERKEHR/660: Liegengebliebener Roller - Verkäufer muss ihn nicht abholen (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 13. Oktober 2016

Ressort: Justiz/Verkehr

Liegengebliebener Roller - Verkäufer muss ihn nicht abholen


München/Berlin (DAV). Der Verkäufer eines gebrauchten Rollers ist nicht verpflichtet, diesen dort abzuholen, wo er liegengeblieben ist. Der Käufer darf dann auch nicht vom Kauf zurücktreten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 29. Februar 2016 (AZ: 274 C 24594/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Mann kaufte am 3. Juli 2014 einen gebrauchten Motorroller für 1.800 Euro bei einer Firma, die gewerblich mit Motorrädern handelt. Ende März 2015 nahm er ihn erstmals in Betrieb. Kurze Zeit danach trat ein Defekt am Filter auf. Die Firma holte den Motorroller bei dem Mann ab und tauschte den Filter aus. Anschließend gab sie ihm das Fahrzeug zurück. Mitte Juli 2015 blieb der Mann erneut wegen eines Schadens mit dem Motorroller liegen. Er ließ den Roller vor Ort stehen, meldete bei der Firma wieder einen Defekt und den Standort des Rollers. Da er von der Firma nichts hörte, ging er Mitte September 2015 zu dem Ort, wo er den Roller zuletzt abgestellt hatte. Der befand sich immer noch dort. Daraufhin trat er vom Kaufvertrag zurück und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises.

Das geht nicht, entschied das Gericht. Der Mann könne nicht vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer sei nicht verpflichtet, den Roller abzuholen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Käufer den Schlüssel übergeben habe. Auch habe kein Rücktrittsgrund vorgelegen. Es habe nicht festgestanden, ob überhaupt ein Sachmangel vorgelegen habe, den der Verkäufer vertreten müsse. Der Kläger habe nur allgemein vorgetragen, dass der Motorroller einen 'neuerlichen Schaden' erlitten habe und daher nicht mehr fahrbereit sei. Ein Schaden - zumal bei einem gebrauchten Roller - könne aber viele denkbare Gründe haben. Auch solche, für die der Verkäufer nicht haften müsse.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 39/16 vom 13. Oktober 2016
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 15. Oktober 2016

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