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VERKEHR/543: Haftung für einen Anhänger (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 28. Oktober 2014

Ressort: Justiz/Verkehr

Haftung für einen Anhänger



Altena/Berlin (DAV). Wird ein Anhänger auf ebener Strecke abgekoppelt und durch ihn unmittelbar ein Schaden verursacht, haftet die Fahrzeug-Versicherung des Autos. Sofern sich der Unfall unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abkoppeln ereignet hat, greift die Versicherung für den Anhänger dagegen nicht. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Amtsgerichts Altena (NRW) vom 8. April 2014 (AZ: 2 C 28/14).

Der Autofahrer parkte mit seinem Fahrzeug und dem Anhänger auf ebener Strecke. Er koppelte den Anhänger ab, um ihn per Hand etwa zehn Meter zu seinem Stellplatz zu ziehen. Dabei entglitt er ihm und stieß gegen ein Auto. Den Schaden von rund 1.400 Euro zahlte die Fahrzeug-Haftpflichtversicherung. Sie wollte jedoch die Hälfte des Schadens von der Anhänger-Haftpflichtversicherung ersetzt bekommen.

Ohne Erfolg. Der Unfall habe sich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Autofahrt ereignet. Das Fahrzeug habe den Anhänger bis auf zehn Meter zu seinem Stellplatz gefahren. Der Unfall sei damit der Betriebsgefahr der Zugmaschine zuzurechnen, sodass deren Versicherung den gesamten Schaden tragen müsse.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 50/14 vom 28. Oktober 2014
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 29. Oktober 2014