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VERKEHR/497: Verletzung des Fahrgastes beim Einsteigen in einen Reisebus (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Berlin, 21. Februar 2014

Ressort: Justiz/Verkehr

Verletzung des Fahrgastes beim Einsteigen in einen Reisebus



Naumburg/Berlin (DAV). Fernreisebusse haben Konjunktur. Die Halter haben dafür zu sorgen, dass sich die Reisenden nicht verletzen. Bereits das Ein- und Aussteigen muss ohne Probleme möglich sein. Verletzt sich ein Insasse, haftet der Halter auch dann schon, wenn der Bus sich noch nicht in Bewegung gesetzt hat. Stürzt ein Fahrgast aber beim Ein- oder Aussteigen in einem serienmäßigen und technisch einwandfreien Bus, spricht viel dafür, dass er für seinen Sturz selbst verantwortlich ist. Dann haftet er allein und nicht der Halter. Auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Mai 2013 (AZ: 1 U 129/12) macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Die Frau verletzte sich beim Einstieg durch die hintere Tür in einen Reisebus. Sie stieß sich an einer Stufe und erlitt eine Risswunde. Auf der mehrtätigen Reise hatte sie bereits mehrfach diesen Einstieg ohne Probleme benutzt. Der Einstieg war serienmäßig und wies keine Besonderheiten auf. Die Frau verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Halter des Reisebusses.

Ohne Erfolg. Zwar hafte der Halter nicht nur während der Fahrt für eigene Fehler, erläuterte das Gericht. Er müsse vielmehr auch ein sicheres Ein- und Aussteigen sicherstellen. Diese mögliche Haftung komme hier aber nicht zum Tragen, da die Frau selbst Schuld habe. Der Bus stamme aus einer bewährten Serienproduktion des Herstellers. Ihre Verletzung könne daher nur auf einer eigenen Unvorsichtigkeit beruhen. Daher hafte sie allein.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 09/14 vom 21. Februar 2014
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 22. Februar 2014