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VERKEHR/470: Autoverkäufer haftet nicht für Angaben zur Umweltplakette (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Berlin, 14. Juni 2013

Ressort: Justiz/Verkehr

Autoverkäufer haftet nicht für Angaben zur Umweltplakette



Karlsruhe/Berlin (DAV). Wenn ein Gebrauchtwagen zwar eine gelbe Umweltplakette hat, aber die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind - dann kann der Käufer den privaten Verkäufer nicht auf Gewährleistung in Anspruch nehmen. Das teilen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit. In dem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) am 13. März 2013 (AZ: VIII ZR 186/12) entschieden hat, war das Fahrzeug nicht als "schadstoffarm" eingestuft worden und durfte deshalb in Umweltzonen nicht benutzt werden.

Die Käuferin erwarb ein bereits älteres, gebrauchtes Wohnmobil zu einem Preis von 7.500 Euro. Der bisherige Halter hatte das Fahrzeug selbst gebraucht erworben. Im Kaufvertrag heißt es unter anderem: "Für das Fahrzeug besteht keine Garantie." An der Windschutzscheibe des Wohnmobils befand sich eine gelbe Umweltplakette (Feinstaubplakette Schadstoffgruppe 3). Die Frau hatte wegen dieser Plakette nachgefragt. Der Verkäufer hatte ihr gesagt, die Plakette sei beim Erwerb des Fahrzeugs vorhanden gewesen, und er gehe davon aus, dass das Fahrzeug sie auch wieder erhalte. Das war jedoch nicht der Fall. Der Hersteller des Wohnmobils teilte der Käuferin mit, dass der Motor des Fahrzeugs nicht die Euronorm erfülle und es deshalb als "nicht schadstoffarm" eingestuft werde. Daher könne eine Plakette nicht zugeteilt werden, und auch eine Umrüstung sei nicht möglich. Die Frau erklärte daraufhin schriftlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Verkäufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrages auf. Dieser verweigerte das aber und erhielt in den Vorinstanzen sowie beim BGH Recht.

Entscheidend sei die Klausel im Vertrag: "Für das Fahrzeug besteht keine Garantie." Da beide als Verbraucher gehandelt hätten, sei somit eine Gewährleistung ausgeschlossen. Es komme daher hier nicht auf die "gelbe Plakette" an. Die von den Parteien als juristischen Laien gewählte Formulierung sei als ein Gewährleistungsausschluss zu verstehen. Auch hätten beide keine Vereinbarung getroffen, aus der hervorgehe, dass das Fahrzeug auch in Umweltzonen benutzt werden könne. Der Verkäufer habe im Hinblick auf die gelbe Umweltplakette gerade keine Zusagen gemacht. Er habe die Käuferin lediglich darauf hingewiesen, dass ihm nicht bekannt sei, wann und unter welchen Umständen das Fahrzeug die Plakette erhalten habe.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 22/13 vom 14. Juni 2013
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 18. Juni 2013