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VERKEHR/460: Anschnallpflicht gilt grundsätzlich nur während der Fahrt (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Berlin, 13. März 2013

Ressort: Justiz/Verkehr

Anschnallpflicht gilt grundsätzlich nur während der Fahrt



Karlsruhe/Berlin (DAV). Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt grundsätzlich angelegt werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann bei einem Unfall zu einer Kürzung der Haftung wegen Mitverursachung führen. Kommt es jedoch an einem Unfallort, der ohne Körperschäden überstanden wurde, zu einem zweiten Unfall mit Körperschäden, entfällt eine Haftungskürzung wegen Verstoßes gegen die Anschnallpflicht. Dies hat der Bundesgerichtshof am 28. Februar 2012 entschieden (AZ: VI ZR 10/11), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Eine Frau befuhr mit ihrem Auto nachts eine Bundesautobahn und verlor aus ungeklärten Gründen die Kontrolle über ihr Fahrzeug. Dieses geriet ins Schleudern, stieß gegen die Mittelplanke und kam auf der linken Fahrspur unbeleuchtet zum Stehen. Kurz darauf prallte ein anderer Autofahrer, der mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht gefahren war, mit seinem Pkw auf das Fahrzeug der Frau. Diese wurde schwer verletzt. Sie forderte daraufhin Schadensersatz unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von einem Drittel.

Die Frau hatte Erfolg: Ihr könne nicht angelastet werden, nicht angeschnallt gewesen zu sein, als sich der Zweitunfall ereignete. Sicherheitsgurte müssten zwar während der Fahrt grundsätzlich angelegt sein. Anderenfalls werde das Mitverschulden am Unfall höher bewertet. Da der andere Autofahrer nur für die Folgen des zweiten Unfalls hafte, sei für die Frage der Mitverursachung durch die Frau nur wichtig, ob zum Zeitpunkt des Zweitunfalls noch eine Anschnallpflicht bestanden habe. Das sei nicht der Fall, denn der Zusammenprall der Autos habe sich nicht während der Fahrt ereignet. Die Fahrt des ersten Pkw sei beendet gewesen, als er unfallbedingt an der Leitplanke zum Stehen gekommen sei. Nachdem es zum Unfall gekommen sei, sei die Frau nicht nur berechtigt gewesen, den Gurt zu lösen, um ihr Fahrzeug zu verlassen und sich in Sicherheit zu bringen. Vielmehr sei sie sogar dazu verpflichtet gewesen, um die Unfallstelle sichern zu können.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 10/13 vom 13. März 2013
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 15. März 2013