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VERKEHR/449: Verkehrsgerichtstag - Freie Anwaltswahl darf nicht eingeschränkt werden (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin/Goslar, 23. Januar 2013

Pressemitteilung zum 51. Deutschen Verkehrsgerichtstag vom 23. bis 25. Januar 2013 in Goslar
Arbeitskreis VI: Schadenmanagement der Rechtsschutzversicherer im Verkehrsrecht

Freie Anwaltswahl darf nicht eingeschränkt werden
DAV fordert Transparenz und einen offenen Dialog



Goslar/Berlin (DAV). Anders als bisweilen dargestellt, besteht zwischen dem Rechtsschutzversicherungsmarkt und der Anwaltschaft ein gemeinsames Interesse: Der Verbraucher muss einen erleichterten und bezahlbaren Zugang zum Recht bekommen. Dazu gehört auch das Interesse an bezahlbaren Rechtsschutzpolicen. Daher ist es verständlich, dass die Rechtsschutzversicherungen Modelle entwickeln, dies zu gewährleisten. Umgekehrt dürfen Maßnahmen aber nicht dazu führen, dass die freie Anwaltswahl etwa durch ein "Bonus-Malus-System" der Versicherungswirtschaft eingeschränkt wird, fordert der Deutsche Anwaltverein (DAV) anlässlich der Diskussion auf dem Verkehrsgerichtstag in Goslar. Gleichzeitig darf es keinen closed shop geben, wenn Versicherungen nur eigene Vertragsanwälte anbieten.

"Der Betroffene darf nicht dafür bestraft werden, wenn er den Anwalt seiner Wahl beauftragen möchte", so Rechtsanwalt Oskar Riedmeyer, Vizepräsident des DAV in Goslar. Die freie Wahl des Rechtsanwalts sei ein wesentlicher und unverzichtbarer Grundsatz innerhalb der deutschen Rechtsordnung. Eine Lenkung durch monetäre Anreize verböte sich. In dem Moment, wo der Versicherungsnehmer sich gegen die Wahl eines vom Versicherer empfohlenen Anwalts entscheidet, erfahre und empfinde er einen Nachteil, wenn er dann einen Selbstbehalt zahlen muss, der andernfalls entfiele. Auch das Oberlandesgericht Bamberg habe entschieden, dass die Verknüpfung der Wahl eines von der Versicherung empfohlenen Anwalts mit dem Vorteil, trotz Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung nicht in eine ungünstige Schadensfreiheitsklasse zurückgestuft zu werden, unzulässig ist (das Urteil vom 20. Juni 2012 ist noch nicht rechtskräftig).

Die Anwaltschaft erkennt das Bedürfnis der Versicherungswirtschaft nach einer flexiblen, schnellen und unkomplizierten Antwort auf das Preisbewusstsein der Betroffenen. Der DAV fordert aber die Durchlässigkeit der Anwaltsnetzwerke der Versicherer. "Es darf keinen closed shop geben", so Riedmeyer. Der Hinweis vieler Versicherer auf die Auswahl der Vertragsanwälte nach bestimmten Qualitätsargumenten sei zwar nachvollziehbar, müsse aber überprüfbar sein. Insofern fordere der DAV eine Offenlegung der Kriterien. Offen zeige sich der DAV dabei für einen konstruktiven Dialog mit den Versicherern, um gemeinsam über die weitere Verbesserung der Qualität anwaltlicher Dienstleistung Regelungen zu treffen.

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Quelle:
Pressemitteilung VGT 6/13 vom 23. Januar 2013
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 25. Januar 2013