Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

VERKEHR/375: Kfz-Steuer nicht bezahlt - Zulassungsbehörde legt Auto still (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Dezember 2010 - Berlin, 21. Dezember 2010

Ressort: Justiz/Verkehr

Kfz-Steuer nicht bezahlt - Zulassungsbehörde legt Auto still


Saarlouis/Berlin (DAV). Zu Jahresbeginn wird regelmäßig die Kfz-Steuer fällig. Wer diese nicht zahlt, läuft Gefahr, dass sein Auto stillgelegt wird. Die Zulassungsstelle muss das Auto ohne weitere Nachprüfung des Falls stilllegen, wenn ein Autohalter nach Angaben des Finanzamtes die Kfz-Steuer nicht bezahlt hat. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) des Saarlandes in Saarlouis am 24. Februar 2010 (AZ: 10 K 686/09), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichten.

Ein Autohalter hatte über 400 Euro an Kfz-Steuern nicht gezahlt. Als er diese Schulden trotz mehrfacher Aufforderung des Finanzamtes nicht beglich, beantragte das Finanzamt bei der Zulassungsstelle, das Fahrzeug abzumelden. Die Zulassungsbehörde forderte den Halter daraufhin auf, die Kennzeichenschilder zur Entstempelung und gleichzeitig die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Eintragung der Außerbetriebsetzung sowie die Zulassungsbescheinigung Teil II zum Nachweis der Verfügungsberechtigung vorzulegen. Für den Fall, dass der Halter dies nicht befolge, drohte die Behörde die Stilllegung des Fahrzeugs an.

Der Kfz-Halter war der Meinung, die Kfz-Steuerforderung sei dem Grunde und der Höhe nach nicht korrekt, weswegen er nicht gezahlt habe. Das Gericht wies die Klage des Mannes jedoch ab. Die Zulassungsbehörde müsse auf Antrag der zuständigen Finanzbehörde ein Fahrzeug abmelden, wenn die Kraftfahrzeugsteuer nicht bezahlt worden sei.

Entgegen der Auffassung des Klägers komme es nicht darauf an, ob die Kfz-Steuerforderung des Finanzamtes dem Grunde und der Höhe nach zutreffend sei. Die Kfz-Steuerforderung prüfe das Finanzamt - nicht die Zulassungsbehörde. Gegen die Entscheidung des Finanzamts könne der Mann beim Finanzgericht klagen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de


*


Quelle:
Pressemitteilung Nr. 47/10 vom 21. Dezember 2010
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Dezember 2010
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 23. Dezember 2010