Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

VERKEHR/325: Ein Festnetz-Mobilteil fällt nicht unter das sogenannte Handyverbot (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 16. Dezember 2009

Ressort: Justiz/Verkehr

Ein Festnetz-Mobilteil fällt nicht unter das so genannte Handyverbot


Köln/Berlin (DAV). Wer während der Autofahrt das Schnurlostelefon seiner Festnetzanlage benutzt, verstößt nicht gegen das Handyverbot. So entschied das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2009 (AZ: 82 Ss-OWi 93/09), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Im vorliegenden Fall hörte ein Autofahrer während der Fahrt ein Piepsen des Mobilteils seiner Festnetzanlage. Er befand sich jedoch circa drei Kilometer von seinem Haus entfernt. Der Fahrer nahm das Telefon aus seiner Tasche, schaute es an und hielt es sich ans Ohr. Dabei wurde er erwischt. Das Amtsgericht Bonn verhängte ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro.

Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Köln befand. Schnurlostelefone oder Mobilteile einer Festnetzanlage seien im allgemeinen Sprachgebrauch nicht mit einem Mobiltelefon oder "Handy" gleichzusetzen: Ab einer Entfernung von 200 Metern zur Basisstation würden diese Telefone schließlich im Normalfall nicht mehr funktionieren. Und gerade wegen des räumlich sehr eingeschränkten Einsatzbereichs seien diese Geräte für einen Einsatz während des Fahrens ungeeignet, fielen somit auch nicht unter das Handyverbot. Da eine etwaige Benutzung eines Festnetz-Mobilteils während der Fahrt schon nach kurzer Zeit sinnlos wäre und daher so gut wie nie vorkomme, sehe das OLG auch keine ernsthafte Gefahr in der möglichen Ablenkung des Fahrers. Bedarf für die Ausweitung des Handyverbots bestehe somit nicht.

Weitere Entscheidungen zum Thema Handygebrauch im Straßenverkehr finden Sie unter www.verkehrsrecht.de.


*


Quelle:
Pressemitteilung Nr. 45/09 vom 16. Dezember 2009
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen
Anwaltverein, Dezember 2009
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 18. Dezember 2009