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VERKEHR/314: Bei Ausfahrt kein "rechts vor links" (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 13. August 2009

Ressort: Justiz/Verkehr

Bei Ausfahrt kein "rechts vor links"


München/Berlin (DAV). Wer aus einer Ausfahrt kommt, muss besonders vorsichtig sein. Der fließende Verkehr hat Vorrang. Für die Einordnung als "Ausfahrt" kommt es auf die äußeren Merkmale an. So führt eine "Ausfahrt" im Gegensatz zu einer "Straße" zu einem Grundstück oder Parkplatz und trägt keinen Straßennamen, entschied das Oberlandesgericht München am 6. Februar 2009 (AZ: 10 U 4845/08).

Bei dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ging es um die Frage, ob die Klägerin Vorfahrt hatte. Beim Verlassen des Parkplatzes eines Altenheims kollidierte sie mit einem auf der Straße fahrenden Fahrzeug. Die Frau meinte, sie sei vorfahrtsberechtigt gewesen, da sie für den anderen Fahrer von rechts gekommen sei.

Dem folgten die Richter nicht. Wer aus einer Ausfahrt komme, den träfen besondere Sorgfaltspflichten. Bei der Einordnung als Ausfahrt komme es auf die äußeren Merkmale an. Hier diente die Grundstücksausfahrt nicht dem fließenden Verkehr und habe auch einen Straßennamen getragen. Allein die Tatsache, dass die Ausfahrt nicht durch eine Bordsteinkante abgegrenzt war, sei nicht entscheidend. Würde von dem Vorfahrtsberechtigten verlangt, die Merkmale zu erkennen, müsste er vor jeder nicht eindeutig zu identifizierenden Grundstücksausfahrt anhalten. Dies sei nicht realitätsnah. Der fließende Verkehr habe Vorrang.

Dieser Fall zeigt, dass man als Unfallopfer unberechtigte Ansprüche des Unfallgegners abwehren kann. Die Anwaltskosten eines Unfallopfers trägt die gegnerische Versicherung. Schnelle und unkomplizierte Hilfe findet man unter www.schadenfix.de, einem Service der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 31/09 vom 13. August 2009
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Monat August 2009
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel.: 0 30/72 61 52-1 29, E-mail: walentowski@anwaltverein.de
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veröffentlicht im Schattenblick zum 15. August 2009